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Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

VerordnungFassung seit 10. Juli 2025RIS-Stand 10. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20007412 · BGBl. II Nr. 258/2011 · 96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4

Fassung: 10. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur?

  • Kernaussage§ 4 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung des in Betrieb befindlichen Bundesstraßennetzes und Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit

§ 4. (1) Im Zuge der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 BStG 1971 wird das gesamte und mindestens 3 Jahre in Betrieb befindliche Bundesstraßennetz in Abschnitte mit mindestens 3 km Länge eingeteilt, anhand der Entwurfselemente und Zustandsindikatoren sowie der Unfallkostenrate der letzten 5 Jahre bewertet und nach 6 Kategorien gereiht. Die netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.

(2) Die Entwurfselemente und Zustandsindikatoren der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung sind jedenfalls:

(3) An jenen Straßenabschnitten, die gemäß der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung das größte Potenzial für eine Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Senkung der Unfallkosten haben, veranlasst der Bund (Bundesstraßenverwaltung) umgehend, spätestens aber binnen einem Jahr, eine gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung durch ein Expertenteam, in dem mindestens ein gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter vertreten sein muss, sofern neue Erkenntnisse zur letzten durchgeführten gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung zu erwarten sind.

(4) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit anhand von Karten auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur in einfachen Worten?

§ 4 Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Juli 2025
Fassung seit
10. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:43
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 155/2025

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