Verordnungen

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Generalrevision von öffentlichen Seilbahnen sowie nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilbahn-Generalrevisionsverordnung – SeilGV)

SeilGVVerordnungFassung seit 1. November 2024RIS-Stand 16. August 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012669 · BGBl. II Nr. 224/2024 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Verfahren

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 SeilGV?

  • Kernaussage§ 4 SeilGV beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Generalrevision ist so zu planen und durchzuführen, dass sie binnen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Verfahren

Fälligkeit

§ 4. (1) Die Generalrevision ist so zu planen und durchzuführen, dass sie binnen

(2) Die Generalrevision hat

(3) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Seilbahnen gelten folgende Übergangsbestimmungen:

nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

(4) Wenn die Behörde den Tag der erstmaligen Betriebsbewilligung gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 nicht mehr feststellen kann, ist stattdessen jener der erstmaligen Aufnahme des öffentlichen Betriebes heranzuziehen.

(5) Eine Frist gemäß Abs. 1 Z 1 darf ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Generalrevision um höchstens drei Jahre verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde zeitgerecht zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die fristgerechte Durchführung nicht möglich erscheint (zB Ansuchen um Um- oder Neubau, Verzögerungen bei Behördenverfahren).

(6) Bestätigt die Behörde den Abschluss der Generalrevision gemäß § 6 Abs. 8 nicht vor Ablauf der Frist für die Generalrevision und ist dies nicht auf das Verhalten des Seilbahnunternehmens zurückzuführen, so gilt diese Frist ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Generalrevision bis zur Bestätigung durch die Behörde als verlängert.

(7) Die Behörde hat die Einhaltung der Fristen für die Generalrevisionen zu überwachen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 3 Aufgaben und Umfang
Nächster Paragraph§ 5 Durchführung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 SeilGV in einfachen Worten?

§ 4 SeilGV beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. August 2024
Fassung seit
1. November 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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