§ 16
§ 16 Schlussbestimmungen
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 SeilGV?
- Kernaussage§ 16 SeilGV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Seilbahnen gemäß § 1, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Verfahren zur...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Anhängige Verfahren gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung
§ 16. Bei Seilbahnen gemäß § 1, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Verfahren zur Verlängerung der Konzession gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig ist, ist dieses Verfahren weiterzuführen und abzuschließen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 SeilGV in einfachen Worten?
§ 16 SeilGV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. August 2024
- Fassung seit
- 1. November 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 01:49
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Verweise
Rückverweise
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