Verordnungen

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Generalrevision von öffentlichen Seilbahnen sowie nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilbahn-Generalrevisionsverordnung – SeilGV)

SeilGVVerordnungFassung seit 1. November 2024RIS-Stand 16. August 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012669 · BGBl. II Nr. 224/2024 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 SeilGV?

  • Kernaussage§ 7 SeilGV behandelt "Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es dürfen keine Umstände vorliegen, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde der Erstellenden der Gutachten in Zweifel...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung

Allgemeine Anforderungen

§ 7. (1) Es dürfen keine Umstände vorliegen, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde der Erstellenden der Gutachten in Zweifel ziehen.

(2) Die Erstellenden der Gutachten haben über eine aufrechte Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer mit ausreichender Deckung zu verfügen, wobei für Personenschäden pro Schadensfall eine Deckung von zumindest einer Million Euro bestehen muss.

(3) Fachlich geeignete Personen oder Stellen, welche die jeweiligen besonderen Anforderungen gemäß den §§ 8 bis 15 nicht erfüllen, dürfen nur im Einzelfall nach Zustimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 SeilGV in einfachen Worten?

§ 7 SeilGV behandelt "Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. August 2024
Fassung seit
1. November 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 01:49
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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