Verordnungen

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Generalrevision von öffentlichen Seilbahnen sowie nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilbahn-Generalrevisionsverordnung – SeilGV)

SeilGVVerordnungFassung seit 1. November 2024RIS-Stand 16. August 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012669 · BGBl. II Nr. 224/2024 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Zugänglichkeit von Regelwerken und Nachweisverfahren

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 SeilGV?

  • Kernaussage§ 17 SeilGV beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität und Innovation hat jene Regelwerke und Nachweisverfahren, die in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zugänglichkeit von Regelwerken und Nachweisverfahren

§ 17. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität und Innovation hat jene Regelwerke und Nachweisverfahren, die in dieser Verordnung zitiert werden und in ihre Zuständigkeit fallen, öffentlich zugänglich und auf aktuellem Stand zu halten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 16 Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 18 Verweisungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 SeilGV in einfachen Worten?

§ 17 SeilGV beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. August 2024
Fassung seit
1. November 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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