Verordnungen

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Generalrevision von öffentlichen Seilbahnen sowie nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilbahn-Generalrevisionsverordnung – SeilGV)

SeilGVVerordnungIn Kraft seit 1. November 2024RIS-Stand 16. August 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012669 · BGBl. II Nr. 224/2024 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf öffentliche Seilbahnen gemäß § 5 SeilbG 2003 sowie auf nicht öffentliche Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SeilbG 2003 anzuwenden.

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Einseilbahnen sind Seilschwebebahnen, bei denen die Fahrzeuge durch ein Seil getragen und bewegt werden.

(2) Doppel-Einseilbahnen sind Seilschwebebahnen, bei denen die Fahrzeuge durch zwei parallellaufende Seile oder durch ein Seil, das eine Doppelschleife bildet, gleichzeitig getragen und bewegt werden.

(3) Betriebsseile im Sinne dieser Verordnung sind jene Seile, die unmittelbar der Funktion von Seilbahnen dienen.

§ 3

§ 3 Aufgaben und Umfang

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Aufgaben und Umfang

§ 3. (1) Die Aufgaben der Generalrevision nach § 49a Abs. 1 SeilbG 2003 sind so auszulegen und anzuwenden, dass einerseits dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Überprüfung Rechnung getragen, andererseits die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand der dafür notwendigen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen berücksichtigt werden.

(2) Die Generalrevision einer Seilbahn umfasst die Bestandserhebung und Bewertung sowie deren Dokumentation gemäß Anlage 1, die Durchführung der daraus folgenden Maßnahmen zum Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gemäß § 49a Abs. 1 SeilbG 2003 sowie die Aktualisierung der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen auf Grundlage der durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlichten diesbezüglichen Entwürfe.

§ 4

§ 4 Verfahren

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

2. Abschnitt

Verfahren

Fälligkeit

§ 4. (1) Die Generalrevision ist so zu planen und durchzuführen, dass sie binnen

(2) Die Generalrevision hat

(3) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Seilbahnen gelten folgende Übergangsbestimmungen:

nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

(4) Wenn die Behörde den Tag der erstmaligen Betriebsbewilligung gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 nicht mehr feststellen kann, ist stattdessen jener der erstmaligen Aufnahme des öffentlichen Betriebes heranzuziehen.

(5) Eine Frist gemäß Abs. 1 Z 1 darf ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Generalrevision um höchstens drei Jahre verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde zeitgerecht zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die fristgerechte Durchführung nicht möglich erscheint (zB Ansuchen um Um- oder Neubau, Verzögerungen bei Behördenverfahren).

(6) Bestätigt die Behörde den Abschluss der Generalrevision gemäß § 6 Abs. 8 nicht vor Ablauf der Frist für die Generalrevision und ist dies nicht auf das Verhalten des Seilbahnunternehmens zurückzuführen, so gilt diese Frist ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Generalrevision bis zur Bestätigung durch die Behörde als verlängert.

(7) Die Behörde hat die Einhaltung der Fristen für die Generalrevisionen zu überwachen.

§ 5

§ 5 Durchführung

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Durchführung

§ 5. (1) Bei der ersten Generalrevision einer Seilbahn dürfen seilbahntechnische sowie elektro- und sicherungstechnische Bau- und Anlageteile, die vor dem 3. Mai 2004 baugenehmigt worden sind, auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke und Nachweisverfahren gemäß Anlage 2 beurteilt werden, wenn

(2) Bei Seilbahnen, die nicht oder nur teilweise für die Beförderung von Personen mit Behinderungen eingerichtet sind, ist die Entscheidung der Behörde einzuholen, ob eine derartige Beförderung vorzusehen oder auf weitere Fälle von Behinderungen zu erweitern ist. Bei der Entscheidung ist in Betracht zu ziehen, ob

(3) Die fachspezifische Beurteilung allenfalls festgestellter Änderungen am Bestand, für die kein rechtmäßiger Zustand nachweisbar ist (abgeschlossenes genehmigungsfre ies Bauvorhaben, Bescheid für genehmigungspflichtige Änderung), hat sich auf qualitativ erkennbare Gefährdungen zu beschränken. Diese Änderungen sind im jeweiligen Gutachten für die Einreichung gemäß § 6 mit dem Hinweis anzuführen, dass für sie ein seilbahnrechtliches Verfahren erforderlich ist.

(4) Im Zuge einer Generalrevision festgestellte Mängel, die eine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von § 91 SeilbG 2003 darstellen, hat die jeweilige Prüfperson oder -stelle umgehend dem Seilbahnunternehmen und der Behörde schriftlich bekanntzugeben. Das Seilbahnunternehmen hat aufgrund dieser bekanntgegebenen Mängel den Seilbahnbetrieb ohne eine behördliche Verfügung umgehend einzustellen. Die Wiederaufnahme des Seilbahnbetriebes setzt die Bewilligung durch die Behörde voraus.

(5) Wenn sich aus der Generalrevision Maßnahmen ergeben, die eine Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung von Seilbahnanlageteilen erfordern, hat das Seilbahnunternehmen hiefür bei der Behörde um seilbahnrechtliche Genehmigung anzusuchen oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – eine derartige Änderung nach den Bestimmungen der Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben (VgBSeil 2006), BGBl. II Nr. 287/2006, durchzuführen.

(6) Fristen für die Durchführung von Maßnahmen, die sich aus einer Generalrevision ergeben, sind vorrangig binnen der Fälligkeit für diese Generalrevision festzulegen. Für Maßnahmen mit größerem Zeitbedarf für die Umsetzung dürfen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Seilbahn auch darüberhinausgehende Fristen eingeräumt werden.

(7) Die Ergebnisse der Bestandserhebung und Bewertung einer Seilbahn im Rahmen der Generalrevision sind in einer Mappe mit den Unterlagen gemäß Anlage 1 zu dokumentieren (Mappe Generalrevision).

§ 6

§ 6 Einreichung

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Einreichung

§ 6. (1) Das Seilbahnunternehmen hat bei der Behörde frühestens drei Jahre, jedoch spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist für die Generalrevision der jeweiligen Seilbahn die Mappe Generalrevision in vierfacher Ausfertigung sowie die aktualisierte Betriebsvorschrift und die aktualisierten Beförderungsbedingungen jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen. Auf Verlangen der Behörde hat die Einreichung in elektronischer Form zu erfolgen.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 darf um höchstens ein halbes Jahr verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die fristgerechte Einreichung nicht möglich erscheint (zB Ansuchen um Um- oder Neubau, Verzögerungen bei Behördenverfahren).

(3) Wird die Frist gemäß Abs. 1 oder 2 überschritten, hat die Behörde den Betrieb der Seilbahn bis zur erfolgten Einreichung mit Bescheid einzustellen. Nach vollständiger Einreichung hat die Behörde mit Bescheid die Wiederaufnahme des Betriebes zu verfügen.

(4) Die Behörde hat die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen und dem Seilbahnunternehmen allenfalls noch erforderliche Ergänzungen und Korrekturen dieser Unterlagen aufzutragen.

(5) Stehen für die Prüfung keine Amtssachverständigen zur Verfügung, kann die Behörde nichtamtlichliche Sachverständige heranziehen. Die daraus erwachsenen Kosten hat das Seilbahnunternehmen zu tragen.

(6) Die Behörde kann nach Prüfung der Unterlagen eine Ortsverhandlung unter Zuziehung von Sachverständigen der betroffenen Fachbereiche durchführen, wenn fachbereichsübergreifende Belange dies zweckmäßig erscheinen lassen.

(7) Ergeben sich aus der behördlichen Prüfung noch erforderliche ergänzende Maßnahmen zum Erreichen des zeitgemäßen Schutzniveaus gemäß § 49a Abs. 1 SeilbG 2003, hat die Behörde diese dem Seilbahnunternehmen mit Bescheid aufzutragen. Für die Fristsetzung der Maßnahmen ist § 5 Abs. 6 zu beachten.

(8) Die Behörde hat dem Seilbahnunternehmen unbeschadet noch allfällig offener Fristen gemäß § 5 Abs. 6 2. Satz nach erfolgter positiver Prüfung den Abschluss der jeweiligen Generalrevision mit Bescheid zu bestätigen.

§ 7

§ 7 Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

3. Abschnitt

Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung

Allgemeine Anforderungen

§ 7. (1) Es dürfen keine Umstände vorliegen, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde der Erstellenden der Gutachten in Zweifel ziehen.

(2) Die Erstellenden der Gutachten haben über eine aufrechte Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer mit ausreichender Deckung zu verfügen, wobei für Personenschäden pro Schadensfall eine Deckung von zumindest einer Million Euro bestehen muss.

(3) Fachlich geeignete Personen oder Stellen, welche die jeweiligen besonderen Anforderungen gemäß den §§ 8 bis 15 nicht erfüllen, dürfen nur im Einzelfall nach Zustimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden.

§ 9

§ 9 Verzeichnis der Erstellenden der Gutachten gemäß § 8

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Verzeichnis der Erstellenden der Gutachten gemäß § 8

§ 9. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 jene Personen und Stellen zu führen, die zur Erstellung von Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik oder Elektro- und Sicherungstechnik berechtigt sind. Für die Aufnahme dieser Personen und Stellen in das Verzeichnis sind die §§ 18 bis 20 Seilbahn-Bauentwurfsverordnung (SeilBEV), BGBl. II Nr. 227/2021, anzuwenden.

§ 16

§ 16 Schlussbestimmungen

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Anhängige Verfahren gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung

§ 16. Bei Seilbahnen gemäß § 1, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Verfahren zur Verlängerung der Konzession gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig ist, ist dieses Verfahren weiterzuführen und abzuschließen.

§ 17

§ 17 Zugänglichkeit von Regelwerken und Nachweisverfahren

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Zugänglichkeit von Regelwerken und Nachweisverfahren

§ 17. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität und Innovation hat jene Regelwerke und Nachweisverfahren, die in dieser Verordnung zitiert werden und in ihre Zuständigkeit fallen, öffentlich zugänglich und auf aktuellem Stand zu halten.

§ 18

§ 18 Verweisungen

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Verweisungen

§ 18. Soweit in dieser Verordnung auf folgende Rechtsvorschriften verweisen wird, sind diese, wenn nichts Abweichendes angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

§ 19

§ 19 Inkrafttreten

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Inkrafttreten

§ 19. Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.

Anl. 1

Anl. 1 Gliederung und Inhalt der Mappe Generalrevision

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Gliederung und Inhalt der Mappe Generalrevision

Über die Bestandserhebung und Bewertung der Seilbahn im Rahmen der Generalrevision ist eine Mappe in vierfacher Ausfertigung mit den nachstehend angeführten Beilagen und Inhalten zu erstellen. Jede Beilage ist mit einem Buchstaben für das jeweilige Gleichstück sowie einer fortlaufenden Nummer in Anlehnung an die Gliederung nach dieser Anlage zu kennzeichnen und entsprechend ihrer fortlaufenden Nummer in die Einreichmappe einzuordnen. Die Inhalte einzelner Beilagen dürfen im Interesse der Zweckmäßigkeit auch in anderen oder in zusätzlichen Beilagen dargestellt werden.

Die nachstehende Unterteilung der Beilagen in Infrastruktur und Teilsysteme folgt der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, und wird auch für jene Anlagen angewendet, die nicht nach dieser Rechtsvorschrift errichtet worden sind.

Die nachfolgend angeführten Erlässe und Leitfäden sind auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

Inhaltsverzeichnis

Das Inhaltsverzeichnis hat zu enthalten:

Für jede Beilage ist anzugeben:

Allgemeine Angaben

1. Kennzeichnende Daten der Seilbahn:

2. Nutzungsplan nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.

3. Aktueller Lageplan für die Seilbahn im Maßstab nicht kleiner als 1:2 500 mit folgenden Eintragungen:

4. Darstellung des rechtmäßigen Zustandes der Seilbahn:

Infrastruktur - Linienführung

5. Aktuelles vermessenes Geländeprofil der Seilbahntrasse im selben Maßstab wie der Längenschnitt mit folgenden Eintragungen:

Das aktuelle vermessene Geländeprofil muss von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin oder einem Technischen Büro für Vermessungswesen erstellt und urkundlich gefertigt sein. Die angewendete Vermessungsmethode und deren Genauigkeit sind anzugeben.

Diese Unterlage entfällt als eigene Beilage, wenn ein neuer Längenschnitt nach Punkt 8. zu erstellen ist.

6. Aktuelles Protokoll über die Vermessung der Lage in Längs- und Querrichtung sowie der Höhe

Das Vermessungsprotokoll hat zu bestätigen, dass die Genauigkeit der Messergebnisse mindestens 17 mm beträgt. Das Vermessungsprotokoll muss auch die Koordinaten der jeweiligen Anschlusspunkte, allenfalls Festpunkte, eine Beschreibung der Messanordnung und Angaben über die erreichte Genauigkeit (zB Fehlerellipsen im Netzausgleich, Winkel- und Seitenabschlussfehler im beidseitig angeschlossenen Polygonzug) enthalten.

Das aktuelle Vermessungsprotokoll muss von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin oder einem Ingenieurbüro für Vermessungswesen erstellt und urkundlich gefertigt sein.

7. Gegenüberstellungen der Ergebnisse der Vermessung der Seilunterstützungspunkte mit den entsprechenden Werten aus der letztgültigen genehmigten Seil- und Längenschnittsberechnung sowie der Ergebnisse der Vermessung der Messmarken mit den Ergebnissen der Erst- und gegebenenfalls Folgevermessungen. Die Gegenüberstellung für die Seilunterstützungspunkte muss auch den geometrischen Zusammenhang zwischen den ideellen Längenschnittsangaben und den Messwerten dokumentieren.

Die Gegenüberstellungen müssen von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin geprüft sein.

8. Entweder eine Kopie des letztgültigen genehmigten Längenschnittes oder ein neuer Längenschnitt, wenn

Der neue Längenschnitt ist in das aktuelle vermessene Geländeprofil einzutragen.

Der neue Längenschnitt muss den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV entsprechen.

9. Aktuelle Nachweise über die Einhaltung des Lichtraumprofils gegenüber dem Gelände, gegenüber Gebäuden und seilbahnfremden Bauwerken im Bauverbotsbereich der Strecke und gegenüber Kreuzungen und Annäherungen nach Punkt 2. sowie über die Spurweite, wenn

Die Nachweise müssen den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV entsprechen.

10. Neue Seil- und Längenschnittsberechnung, wenn

Die neue Seil- und Längenschnittsberechnung muss den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV entsprechen.

11. Programmbeschreibung über die neue Seil- und Längenschnittsberechnung nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.

12. Erklärung/Prüfbericht über die neue Seil- und Längenschnittsberechnung und über den neuen Längenschnitt nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.

13. Bei Einseilbahnen das Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin über die Lagesicherheit des Förderseiles unter Berücksichtigung der dynamischen Einflüsse und der horizontalen Windbelastung.

Das Gutachten darf in Form einer bereits genehmigten Ausführung vorgelegt werden, wenn

Eine bereits genehmigte Ausführung darf auch von einem facheinschlägigen Institut einer Universität erstellt sein.

Für Seilbahnen, die nach § 5 Abs. 1 der Verordnung beurteilt werden dürfen, können die aktuellen Nachweise nach Punkt 9 sowie neue Unterlagen nach den Punkten 8 und 10 auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke und Nachweisverfahren nach Anlage 2 erstellt werden. In allen anderen Fällen sind die aktuellen Regelwerke und Nachweisverfahren heranzuziehen.

Infrastruktur - Stationen und Strecke

14. Technische Beschreibung der Stationen mit folgenden Inhalten:

15. Technische Beschreibung der Streckenbauwerke mit folgenden Inhalten:

16. Aktuelle Zeichnungen für die Stationen (Grundrisse und Schnitte) nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV. Für Sessellifte genügen Kopien der letztgültigen genehmigten Zeichnungen entsprechenden Inhaltes, wenn keine Änderungen gegenüber dem rechtmäßigen Bestand (Bauentwurf, Unterlagen für genehmigungsfreies Bauvorhaben) nachweisbar sind.

17. Zeichnerische Nachweise über die Einhaltung des Grenzprofils der Fahrzeuge gegenüber den Streckenbauwerken bei Seilbahnen

Die Nachweise können für Seilbahnen, die nach § 5 Abs. 1 der Verordnung beurteilt werden dürfen, auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke nach Anlage 2 erstellt werden. In allen anderen Fällen sind die aktuellen Regelwerke heranzuziehen.

Die Nachweise dürfen auch in Form einer bereits genehmigten Ausführung vorgelegt werden, wenn sie die vorstehenden Anforderungen erfüllen.

18. Bergekonzept nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.

19. Aktuelles meteorologisches Gutachten über die Schnee- und Windlasten für die Bemessung der Seilbahn.

20. Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin über die Einhaltung des zeitgemäßen Schutzniveaus für die Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit einerseits jener Tragwerke, auf die Seilkräfte oder Lasten von Seilbahnfahrzeugen einwirken, andererseits der weiteren Tragwerke mit folgenden Inhalten:

Neue rechnerische Nachweise sind erforderlich, wenn nach Bewertung der festgestellten geänderten statischen Voraussetzungen das Schutzniveau

nicht mehr eingehalten wird.

Die rechnerischen Nachweise haben alle vom unzureichenden Schutzniveau betroffenen Bauwerke oder Bauteile zu umfassen und müssen die aktuellen Regelwerke und Nachweisverfahren berücksichtigen.

21. Rechnerische Nachweise gemäß dem Gutachten nach Punkt 20., welche von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin ausgearbeitet oder geprüft wurden.

Teilsysteme

22. Technische Beschreibungen mit folgenden Inhalten:

23. Zeichnungen für die Fahrzeuge mit Angabe der Hauptabmessungen bei Seilbahnen mit Fahrzeugen

Fachbereichsspezifische Gutachten, Prüfbefunde und Inspektionsberichte

24. Gutachten Seilbahntechnik mit folgenden Inhalten:

Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Einschränkungen:

25. Seilbahntechnische Prüfbefunde für die Teilsysteme 2, 3, 4 und 6 mit folgenden Inhalten:

Die Prüfbefunde sind von im Seilbahnbau tätigen Herstellern oder akkreditierten Stellen oder von fachkundigen Personen mit Konstruktionserfahrung für diese Baugruppen zu erstellen. Aufgrund der für diese Tätigkeit erforderlichen besonderen Fachkunde und fachspezifischen Erfahrung ist die Beiziehung von fachkundigen Personen mit der Behörde abzustimmen.

26. Prüf- und Inspektionsberichte akkreditierter Stellen über die zerstörungsfreie Prüfung folgender Bauteile:

Für alle angegebenen Bauteile ist die zerstörungsfreie Prüfung in Form einer Sichtprüfung alleine jedenfalls nicht ausreichend.

27. Gutachten Elektro- und Sicherungstechnik mit folgenden Inhalten:

28. Prüfbefund über die letzte wiederkehrende Prüfung der allgemeinen elektrischen Einrichtungen der Seilbahn (Licht- und Kraftinstallationen, Niederspannungsverteilungen, Erdungs- und Blitzschutzanlagen etc.) gemäß der Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), BGBl. II Nr. 33/2012, und der OVE E 8101:2019-01-01, Elektrische Niederspannungsanlagen, Teil 6.

29. Prüfbefund über die letzte wiederkehrende Prüfung gemäß der ESV 2012 und der ÖVE/ÖNORM EN 50110-1:2014-10-01, Betrieb von elektrischen Anlagen, für eine vom Seilbahnunternehmen betriebene Hochspannungsanlage.

30. Gutachten für eine vom Seilbahnunternehmen betriebene Hochspannungsanlage bezüglich allfälliger Maßnahmen zur Heranführung an ein zeitgemäßes Niveau der elektrischen Schutzmaßnahmen auf Basis der ETV 2020.

31. Prüfbefund für das Teilsystem 5 mit folgenden Inhalten:

Der Prüfbefund ist von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller oder einer akkreditierten Stelle oder einer fachkundigen Person mit Konstruktions- oder Prüferfahrung zu erstellen. Aufgrund der für diese Tätigkeit erforderlichen besonderen Fachkunde und fachspezifischen Erfahrung ist die Beiziehung einer fachkundigen Person mit der Behörde abzustimmen.

32. Gutachten Brandschutz mit folgenden Inhalten:

Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Einschränkungen:

33. Gutachten ArbeitnehmerInnenschutz mit folgenden Inhalten:

34. Gutachten Hochbau mit folgenden Inhalten:

Die hochbauliche Prüfung auf Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, auf Nutzungssicherheit, auf Barrierefreiheit und auf Schallschutz umfasst die Beurteilung auf Einhaltung der länderspezifischen hochbaulichen Rechtsvorschriften.

Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Einschränkungen:

35. Gutachten Geologie/Geotechnik mit folgenden Inhalten:

Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Festlegungen:

36. Gutachten Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren) mit folgenden Inhalten:

Anl. 2

Anl. 2 Letztgültige nationale Regelwerke und Nachweisverfahren des Fachbereiches Seilbahntechnik sowie der seilbahnspezifischen Belange des Fachbereiches Elektro- und Sicherungstechnik vor Inkrafttreten des SeilbG 2003

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Letztgültige nationale Regelwerke und Nachweisverfahren des Fachbereiches Seilbahntechnik sowie der seilbahnspezifischen Belange des Fachbereiches Elektro- und Sicherungstechnik vor Inkrafttreten des SeilbG 2003

1. Regelwerke

Für Sessellifte ist die Richtlinie gemäß Z 3 anstelle der Bedingnisse gemäß Z 1 anzuwenden.

2. Erlässe

3. Richtlinien

4. Rundschreiben

Diese Regelwerke, Erlässe, Richtlinien und Rundschreiben sind auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht.