Verordnungen

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Generalrevision von öffentlichen Seilbahnen sowie nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilbahn-Generalrevisionsverordnung – SeilGV)

SeilGVVerordnungFassung seit 1. November 2024RIS-Stand 16. August 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012669 · BGBl. II Nr. 224/2024 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die FachbereicheSeilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 SeilGV?

  • Kernaussage§ 8 SeilGV behandelt "Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die FachbereicheSeilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Erstellung der Gutachten dürfen nur Personen beauftragt werden, die nachstehend angeführt und zusätzlich in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die FachbereicheSeilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik

§ 8. Mit der Erstellung der Gutachten dürfen nur Personen beauftragt werden, die nachstehend angeführt und zusätzlich in das Verzeichnis gemäß § 9 aufgenommen sind:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 SeilGV in einfachen Worten?

§ 8 SeilGV behandelt "Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die FachbereicheSeilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. August 2024
Fassung seit
1. November 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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