Verordnungen

Rücklagen-Richtlinien

Kundmachung der Bundesministerin für Finanzen über Richtlinien betreffend Antrag und Verfahren bei Entnahme und Auflösung von Rücklagen (Rücklagen-Richtlinien)

VerordnungFassung seit 28. Dezember 2012RIS-Stand 9. Januar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008170 · BGBl. II Nr. 510/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Antragstellung

Fassung: 28. Dezember 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Rücklagen-Richtlinien?

  • Kernaussage§ 3 Rücklagen-Richtlinien behandelt "Antragstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sollen Mittel aus einer Rücklage eines Detailbudgets zweiter Ebene verwendet werden, hat die Leiterin oder der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Antragstellung

§ 3. (1) Sollen Mittel aus einer Rücklage eines Detailbudgets zweiter Ebene verwendet werden, hat die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen haushaltsführenden Stelle einen entsprechenden Antrag an ihre oder seine übergeordnete haushaltsführende Stelle zu richten; die weitere Vorgangsweise seitens der Leiterin oder des Leiters der übergeordneten haushaltsführenden Stelle erfolgt wie nachfolgend für Rücklagen von Detailbudgets erster Ebene beschrieben.

(2) Sollen Mittel aus einer Rücklage eines Detailbudgets erster Ebene verwendet werden, hat die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen haushaltsführenden Stelle einen entsprechenden Antrag an ihr oder sein haushaltsleitendes Organ zu richten, das bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen eine Mittelverwendungsüberschreitung (§ 54 BHG 2013 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 MVÜ-VO 2013) beim entsprechenden Globalbudget beantragen kann.

(3) Der Antrag des haushaltsleitendenden Organes an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen hat die Angaben gemäß § 5 MVÜ-VO, insbesondere die Zweckwidmung der geplanten Rücklagenverwendung darzustellen. Hiebei ist der Zweck einem der folgenden vier Bereiche zuzuordnen:

(4) Die Änderung des Rücklagenstandes durch die Verwendung der Rücklage ist durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen laufend festzuhalten und bei der Ermittlung des Rücklagenstandes nach Ablauf des Finanzjahres zu berücksichtigen.

(5) Die haushaltsleitenden Organe können schriftlich gegenüber der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf die Verwendung von Rücklagen verzichten; in diesem Fall ist der Rücklagenstand durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen entsprechend zu vermindern.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Rücklagen-Richtlinien in einfachen Worten?

§ 3 Rücklagen-Richtlinien behandelt "Antragstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2012 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2013
Fassung seit
28. Dezember 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:53
Frühere Fassungen

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