§ 2
§ 2 Verbindlichkeitenprüfung
Fassung: 28. Dezember 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Rücklagen-Richtlinien?
- Kernaussage§ 2 Rücklagen-Richtlinien regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist die Verwendung einer Rücklage im Rahmen eines Detailbudgets beabsichtigt, hat das haushaltsleitende Organ unmittelbar vor...
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Verbindlichkeitenprüfung
§ 2. (1) Ist die Verwendung einer Rücklage im Rahmen eines Detailbudgets beabsichtigt, hat das haushaltsleitende Organ unmittelbar vor Antragstellung (§ 3) die Entwicklung des Standes sämtlicher Verbindlichkeiten auf Ebene des betroffenen Detailbudgets zu prüfen. Auf Basis dieser Prüfung ist der Stand der Verbindlichkeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 BHG 2013 im Antrag gemäß § 3 darzustellen. Diese Prüfung ist auch von der Organisationseinheit des Bundesministeriums für Finanzen, welche für die Erledigung des Antrages zuständig ist, durchzuführen.
(2) Auf Basis der Prüfungen gemäß Abs. 1 hat die Verwendung von Rücklagen nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Rücklagen-Richtlinien in einfachen Worten?
§ 2 Rücklagen-Richtlinien regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2012 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Januar 2013
- Fassung seit
- 28. Dezember 2012
- Fassung bis
- laufend
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