Verordnungen

Rücklagen-Richtlinien

Kundmachung der Bundesministerin für Finanzen über Richtlinien betreffend Antrag und Verfahren bei Entnahme und Auflösung von Rücklagen (Rücklagen-Richtlinien)

VerordnungFassung seit 28. Dezember 2012RIS-Stand 9. Januar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008170 · BGBl. II Nr. 510/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Verbindlichkeitenprüfung

Fassung: 28. Dezember 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Rücklagen-Richtlinien?

  • Kernaussage§ 2 Rücklagen-Richtlinien regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist die Verwendung einer Rücklage im Rahmen eines Detailbudgets beabsichtigt, hat das haushaltsleitende Organ unmittelbar vor...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verbindlichkeitenprüfung

§ 2. (1) Ist die Verwendung einer Rücklage im Rahmen eines Detailbudgets beabsichtigt, hat das haushaltsleitende Organ unmittelbar vor Antragstellung (§ 3) die Entwicklung des Standes sämtlicher Verbindlichkeiten auf Ebene des betroffenen Detailbudgets zu prüfen. Auf Basis dieser Prüfung ist der Stand der Verbindlichkeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 BHG 2013 im Antrag gemäß § 3 darzustellen. Diese Prüfung ist auch von der Organisationseinheit des Bundesministeriums für Finanzen, welche für die Erledigung des Antrages zuständig ist, durchzuführen.

(2) Auf Basis der Prüfungen gemäß Abs. 1 hat die Verwendung von Rücklagen nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 3 Antragstellung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Rücklagen-Richtlinien in einfachen Worten?

§ 2 Rücklagen-Richtlinien regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2012 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2013
Fassung seit
28. Dezember 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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