Verordnungen

Rücklagen-Richtlinien

Kundmachung der Bundesministerin für Finanzen über Richtlinien betreffend Antrag und Verfahren bei Entnahme und Auflösung von Rücklagen (Rücklagen-Richtlinien)

VerordnungIn Kraft seit 28. Dezember 2012RIS-Stand 9. Januar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008170 · BGBl. II Nr. 510/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Fassung: 28. Dezember 2012 bis laufend

Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 1. Gegenstand dieser Richtlinien gemäß § 56 Abs. 4 BHG 2013 ist der Inhalt des Antrages sowie das Verfahren bei der Entnahme und Auflösung von Rücklagen gemäß den §§ 55 f BHG 2013. Diese Richtlinien gelten für die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 und die haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 BHG 2013.

§ 2

§ 2 Verbindlichkeitenprüfung

Fassung: 28. Dezember 2012 bis laufend

Verbindlichkeitenprüfung

§ 2. (1) Ist die Verwendung einer Rücklage im Rahmen eines Detailbudgets beabsichtigt, hat das haushaltsleitende Organ unmittelbar vor Antragstellung (§ 3) die Entwicklung des Standes sämtlicher Verbindlichkeiten auf Ebene des betroffenen Detailbudgets zu prüfen. Auf Basis dieser Prüfung ist der Stand der Verbindlichkeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 BHG 2013 im Antrag gemäß § 3 darzustellen. Diese Prüfung ist auch von der Organisationseinheit des Bundesministeriums für Finanzen, welche für die Erledigung des Antrages zuständig ist, durchzuführen.

(2) Auf Basis der Prüfungen gemäß Abs. 1 hat die Verwendung von Rücklagen nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

§ 3

§ 3 Antragstellung

Fassung: 28. Dezember 2012 bis laufend

Antragstellung

§ 3. (1) Sollen Mittel aus einer Rücklage eines Detailbudgets zweiter Ebene verwendet werden, hat die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen haushaltsführenden Stelle einen entsprechenden Antrag an ihre oder seine übergeordnete haushaltsführende Stelle zu richten; die weitere Vorgangsweise seitens der Leiterin oder des Leiters der übergeordneten haushaltsführenden Stelle erfolgt wie nachfolgend für Rücklagen von Detailbudgets erster Ebene beschrieben.

(2) Sollen Mittel aus einer Rücklage eines Detailbudgets erster Ebene verwendet werden, hat die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen haushaltsführenden Stelle einen entsprechenden Antrag an ihr oder sein haushaltsleitendes Organ zu richten, das bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen eine Mittelverwendungsüberschreitung (§ 54 BHG 2013 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 MVÜ-VO 2013) beim entsprechenden Globalbudget beantragen kann.

(3) Der Antrag des haushaltsleitendenden Organes an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen hat die Angaben gemäß § 5 MVÜ-VO, insbesondere die Zweckwidmung der geplanten Rücklagenverwendung darzustellen. Hiebei ist der Zweck einem der folgenden vier Bereiche zuzuordnen:

(4) Die Änderung des Rücklagenstandes durch die Verwendung der Rücklage ist durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen laufend festzuhalten und bei der Ermittlung des Rücklagenstandes nach Ablauf des Finanzjahres zu berücksichtigen.

(5) Die haushaltsleitenden Organe können schriftlich gegenüber der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf die Verwendung von Rücklagen verzichten; in diesem Fall ist der Rücklagenstand durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen entsprechend zu vermindern.

§ 4

§ 4 Rücklagen im Rahmen von Sondergebarungen

Fassung: 28. Dezember 2012 bis laufend

Rücklagen im Rahmen von Sondergebarungen

§ 4. (1) Anträge betreffend die Verwendung von Rücklagen im Rahmen

sind gesondert zu stellen; die §§ 2 und 3 sind anzuwenden.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus bestehenden Rücklagen für zweckgebundene Einzahlungen (§ 55 Abs. 5 BHG 2013) Beträge zu entnehmen oder bereitzustellen, soweit dies zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten erforderlich ist. Weiters ist sie oder er ermächtigt, jene Rücklagen voranschlagswirksam zu entnehmen, die auf Grund spezieller Rechtsvorschriften auf Konten des Bundes zu veranlagen sind.

§ 5

§ 5 Rücklagenauflösung

Fassung: 28. Dezember 2012 bis laufend

Rücklagenauflösung

§ 5. Rücklagen gemäß § 4 sind aufzulösen, sobald deren Zweckbestimmung weggefallen ist. Das haushaltsleitende Organ hat nach Kenntnis des Wegfalles der Zweckbestimmung einen Antrag auf Auflösung an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu stellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die entsprechenden Änderungen im System der Rücklagenkennzahlen durchzuführen.

§ 6

§ 6 Rücklagenzuordnung

Fassung: 28. Dezember 2012 bis laufend

Rücklagenzuordnung

§ 6. Rücklagen gemäß BHG 2013 dürfen im Sinne dieser Richtlinien erst verwendet werden, wenn in der jeweiligen Untergliederung die am Ende des Finanzjahres 2012 gebildeten Rücklagen gemäß § 121 Abs. 5 bis 7 BHG 2013 auf die entsprechenden Detailbudgets vollständig aufgeteilt wurden.