§ 5
§ 5 Rücklagenauflösung
Fassung: 28. Dezember 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Rücklagen-Richtlinien?
- Kernaussage§ 5 Rücklagen-Richtlinien behandelt "Rücklagenauflösung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Rücklagen gemäß § 4 sind aufzulösen, sobald deren Zweckbestimmung weggefallen ist. Das haushaltsleitende Organ hat nach...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rücklagenauflösung
§ 5. Rücklagen gemäß § 4 sind aufzulösen, sobald deren Zweckbestimmung weggefallen ist. Das haushaltsleitende Organ hat nach Kenntnis des Wegfalles der Zweckbestimmung einen Antrag auf Auflösung an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu stellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die entsprechenden Änderungen im System der Rücklagenkennzahlen durchzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Rücklagen-Richtlinien in einfachen Worten?
§ 5 Rücklagen-Richtlinien behandelt "Rücklagenauflösung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2012 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Januar 2013
- Fassung seit
- 28. Dezember 2012
- Fassung bis
- laufend
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