Verordnungen

Rücklagen-Richtlinien

Kundmachung der Bundesministerin für Finanzen über Richtlinien betreffend Antrag und Verfahren bei Entnahme und Auflösung von Rücklagen (Rücklagen-Richtlinien)

VerordnungFassung seit 28. Dezember 2012RIS-Stand 9. Januar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008170 · BGBl. II Nr. 510/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Fassung: 28. Dezember 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Rücklagen-Richtlinien?

  • Kernaussage§ 1 Rücklagen-Richtlinien behandelt "Gegenstand und Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gegenstand dieser Richtlinien gemäß § 56 Abs. 4 BHG 2013 ist der Inhalt des Antrages sowie...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 1. Gegenstand dieser Richtlinien gemäß § 56 Abs. 4 BHG 2013 ist der Inhalt des Antrages sowie das Verfahren bei der Entnahme und Auflösung von Rücklagen gemäß den §§ 55 f BHG 2013. Diese Richtlinien gelten für die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 und die haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 BHG 2013.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Rücklagen-Richtlinien in einfachen Worten?

§ 1 Rücklagen-Richtlinien behandelt "Gegenstand und Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2013
Fassung seit
28. Dezember 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:53
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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