§ 4
§ 4 Rücklagen im Rahmen von Sondergebarungen
Fassung: 28. Dezember 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Rücklagen-Richtlinien?
- Kernaussage§ 4 Rücklagen-Richtlinien behandelt "Rücklagen im Rahmen von Sondergebarungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anträge betreffend die Verwendung von Rücklagen im Rahmen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rücklagen im Rahmen von Sondergebarungen
§ 4. (1) Anträge betreffend die Verwendung von Rücklagen im Rahmen
sind gesondert zu stellen; die §§ 2 und 3 sind anzuwenden.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus bestehenden Rücklagen für zweckgebundene Einzahlungen (§ 55 Abs. 5 BHG 2013) Beträge zu entnehmen oder bereitzustellen, soweit dies zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten erforderlich ist. Weiters ist sie oder er ermächtigt, jene Rücklagen voranschlagswirksam zu entnehmen, die auf Grund spezieller Rechtsvorschriften auf Konten des Bundes zu veranlagen sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Rücklagen-Richtlinien in einfachen Worten?
§ 4 Rücklagen-Richtlinien behandelt "Rücklagen im Rahmen von Sondergebarungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Januar 2013
- Fassung seit
- 28. Dezember 2012
- Fassung bis
- laufend
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