§ 9
§ 9 Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
Fassung: 4. Juli 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 QS-VO-Blut?
- Kernaussage§ 9 QS-VO-Blut behandelt "Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
§ 9. (1) Das Verfahren zur Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen hat zu gewährleisten, dass die Identität des Spenders nachgeprüft und sicher dokumentiert wird und die Verbindung zwischen Spender und Blut, Blutbestandteilen und Blutproben eindeutig feststeht.
(2) Die bei der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen verwendeten sterilen Sammlungs- und Verarbeitungssysteme müssen das CE-Kennzeichen tragen oder bei Beschaffung aus Drittstaaten gleichwertige Standards erfüllen. Die Chargennummer des Behältnisses muss bei jedem Blutbestandteil rückverfolgbar sein.
(3) Das Verfahren zur Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen muss das Risiko einer mikrobiellen Kontamination auf ein Mindestmaß reduzieren.
(4) Blut des Spenders, das zur Prüfung der einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen Blutes oder der Blutbestandteile einer Laboruntersuchung unterzogen wird, ist zum Zeitpunkt der Spende zu entnehmen und vor der Untersuchung ordnungsgemäß zu lagern.
(5) Das Verfahren für die Kennzeichnung von Unterlagen, Sammlungssystemen und Laborproben mit Spendernummern ist so zu gestalten, dass jede Gefahr eines Identifizierungsfehlers oder einer Verwechslung vermieden wird.
(6) Nach der Gewinnung sind die Blutbeutel so zu handhaben, dass die Qualität des Bluts nicht beeinträchtigt und eine für die Weiterverarbeitung sachgemäße Lager- und Transporttemperatur gewährleistet wird.
(7) Es ist ein System vorzusehen, das gewährleistet, dass bei jeder Spende ein Bezug zu dem Sammlungs- und Verarbeitungssystem hergestellt werden kann, mit dem sie gewonnen und/oder verarbeitet wurde.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 QS-VO-Blut in einfachen Worten?
§ 9 QS-VO-Blut behandelt "Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 4. Juli 2007 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Oktober 2017
- Fassung seit
- 4. Juli 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:11
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