Verordnungen

Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der nähere Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen und Betrieben, die ausschließlich zur Transfusion bestimmtes Blut oder Blutbestandteile verarbeiten, lagern oder verteilen, getroffen werden (QS-VO-Blut)

QS-VO-BlutVerordnungFassung seit 4. Juli 2007RIS-Stand 25. Oktober 2017

RIS-Gesetzesnummer 20005373 · BGBl. II Nr. 156/2007 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen

Fassung: 4. Juli 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 QS-VO-Blut?

  • Kernaussage§ 19 QS-VO-Blut behandelt "Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen

§ 19. (1) Im Rahmen der Qualitätssicherung ist ein System einzurichten, das Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen bei nicht konformen Blutbestandteilen und auftretenden Qualitätsproblemen gewährleistet.

(2) Es ist eine routinemäßige Datenauswertung vorzunehmen, um Qualitätsprobleme, die Korrekturmaßnahmen erfordern, oder ungünstige Entwicklungen, die Vorbeugungsmaßnahmen notwendig machen können, zu ermitteln.

(3) Alle Fehler und Zwischenfälle sind zu dokumentieren und zu untersuchen, um Probleme des Qualitätssystems im Hinblick auf eine notwendige Korrektur festzustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 QS-VO-Blut in einfachen Worten?

§ 19 QS-VO-Blut behandelt "Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 4. Juli 2007 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Oktober 2017
Fassung seit
4. Juli 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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