Verordnungen

Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der nähere Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen und Betrieben, die ausschließlich zur Transfusion bestimmtes Blut oder Blutbestandteile verarbeiten, lagern oder verteilen, getroffen werden (QS-VO-Blut)

QS-VO-BlutVerordnungFassung seit 4. Juli 2007RIS-Stand 25. Oktober 2017

RIS-Gesetzesnummer 20005373 · BGBl. II Nr. 156/2007 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Rückverfolgbarkeit

Fassung: 4. Juli 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 QS-VO-Blut?

  • Kernaussage§ 16 QS-VO-Blut behandelt "Rückverfolgbarkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rückverfolgbarkeit

§ 16. Im Rahmen der für die lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette zu führenden Dokumentation muss jeder Spender, jede gewonnene Bluteinheit oder gewonnene Blutbestandteileinheit einschließlich des Datums der Gewinnung und jeder hergestellte Blutbestandteil sowie alle Einrichtungen, an die ein bestimmter Blutbestandteil geliefert wurde, eindeutig identifizbar sein.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 15 Vertragsmanagement
Nächster Paragraph§ 17 Nichtkonformität

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 QS-VO-Blut in einfachen Worten?

§ 16 QS-VO-Blut behandelt "Rückverfolgbarkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 4. Juli 2007 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Oktober 2017
Fassung seit
4. Juli 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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