Verordnungen

Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der nähere Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen und Betrieben, die ausschließlich zur Transfusion bestimmtes Blut oder Blutbestandteile verarbeiten, lagern oder verteilen, getroffen werden (QS-VO-Blut)

QS-VO-BlutVerordnungFassung seit 4. Juli 2007RIS-Stand 25. Oktober 2017

RIS-Gesetzesnummer 20005373 · BGBl. II Nr. 156/2007 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Freigabe von Blut und Blutbestandteilen

Fassung: 4. Juli 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 QS-VO-Blut?

  • Kernaussage§ 14 QS-VO-Blut behandelt "Freigabe von Blut und Blutbestandteilen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Freigabe von Blut und Blutbestandteilen

§ 14. (1) Durch ein sicheres und zuverlässiges System ist zu verhindern, dass einzelne Bluteinheiten und Blutbestandteile freigegeben werden, bevor alle festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

(2) Jeder Betrieb, der ausschließlich zur Transfusion bestimmtes Blut oder Blutbestandteile verarbeitet, lagert oder verteilt, muss nachweisen können, dass jede Bluteinheit oder jeder Blutbestandteil durch ein validiertes computergestütztes System oder eine verantwortliche Person durch Unterschrift freigegeben worden ist. Vor der Freigabe ist durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die Blutbestandteile die Spezifikationen gemäß Anhang A der Verordnung betreffend Arzneimittel aus menschlichem Blut erfüllen.

(3) Vor der Freigabe sind Blut und Blutbestandteile verwaltungsmäßig und physisch von freigegebenem Blut und freigegebenen Blutbestandteilen getrennt zu halten. Es ist ein System einzurichten, das den Freigabestatus der Produkte optisch erkennen lässt.

(4) Kann der fertige Blutbestandteil wegen eines Untersuchungsergebnisses gemäß § 12 Abs. 3 Blutspenderverordnung nicht freigegeben werden, so ist durch eine Kontrolle sicherzustellen, dass die übrigen Komponenten aus derselben Spende und aus früheren Spenden desselben Spenders hergestellte Komponenten identifiziert werden. Die Spenderdokumentation ist daraufhin unverzüglich zu aktualisieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 15 Vertragsmanagement

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 QS-VO-Blut in einfachen Worten?

§ 14 QS-VO-Blut behandelt "Freigabe von Blut und Blutbestandteilen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Oktober 2017
Fassung seit
4. Juli 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:11
Frühere Fassungen

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