Verordnungen

Post-Kostenrechnungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über ein Kostenrechnungssystem für Postdienstleistungen im Universaldienst (Post-Kostenrechnungsverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2011RIS-Stand 3. Januar 2011

RIS-Gesetzesnummer 20007052 · BGBl. II Nr. 433/2010 · 91/02 Post · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Kostenartenrechnung

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Post-Kostenrechnungsverordnung?

  • Kernaussage§ 2 Post-Kostenrechnungsverordnung behandelt "Kostenartenrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Basis der Kostenbestimmung sind die im jeweiligen Regulierungszeitraum voraussichtlich anfallenden Verkehrsmengen und die Prognosekosten, die dem...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kostenartenrechnung

§2. (1) Basis der Kostenbestimmung sind die im jeweiligen Regulierungszeitraum voraussichtlich anfallenden Verkehrsmengen und die Prognosekosten, die dem Universaldienstbetreiber durch die Erbringung der mit der Postdienstleistung verbundenen Abhol-, Annahme-, Sortier-, Transport- und Zustellungstätigkeiten entstehen bzw. gemäß §4 Abs.2 zugeordnet werden. Die Verkehrsmengen und Prognosekosten sind unter Bedachtnahme auf die Istmengen und Istkosten in abgelaufenen Zeiträumen und die voraussichtliche Entwicklung zu ermitteln.

(2) Die kalkulatorischen Zinskosten sind als durchschnittliche gewichtete Opportunitätskosten auf Basis des betriebsnotwendigen Kapitals zu bestimmen. Bei der Festlegung der Höhe dieser Kosten und der Abschreibungsbasis ist sicherzustellen, dass der Universaldienstbetreiber die zur Aufrechterhaltung oder notwendigen Verbesserung einer flächendeckenden Beförderungsinfrastruktur notwendigen Investitionen tätigen kann („Substanzerhaltung“).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Post-Kostenrechnungsverordnung in einfachen Worten?

§ 2 Post-Kostenrechnungsverordnung behandelt "Kostenartenrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2011
Fassung seit
1. Januar 2011
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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