§ 4
§ 4 Kalkulation
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Post-Kostenrechnungsverordnung?
- Kernaussage§ 4 Post-Kostenrechnungsverordnung behandelt "Kalkulation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Prozesskosten der Postdienstleistung ergeben sich aus der Multiplikation der Kosten je Beförderungsvorgang (Prozessdurchlauf) mit der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kalkulation
§4. (1) Die Prozesskosten der Postdienstleistung ergeben sich aus der Multiplikation der Kosten je Beförderungsvorgang (Prozessdurchlauf) mit der Verkehrsmenge (Anzahl der Prozessdurchläufe). Die Kosten je Prozessdurchlauf setzen sich aus den Kosten der jeweiligen Teilprozesse zusammen; die Kosten eines Teilprozesses ergeben sich als die Summe der Kosten der Tätigkeiten, die den Teilprozess bilden. Die Kosten einer Tätigkeit bilden sich aus der Multiplikation des unter Bedachtnahme auf §3 Abs.2 gemäß §3 Abs.1 gebildeten Kostenverrechnungssatzes der die Tätigkeit ausführenden Hauptkostenstelle mit dem für die Tätigkeit durchschnittlich notwendigen Zeitwert und der Häufigkeit, mit der die Tätigkeit bei einem Prozessdurchlauf durchgeführt wird.
(2)Gemeinkosten, die sich nicht nach Abs.1 der Postdienstleistung zuordnen lassen, sind entsprechend dem Verhältnis der Summen der Prozess- und Einzelkosten der leistungsempfangenden Postdienstleistungen umzulegen.
(3)Die für die Erbringung der Postdienstleistung erforderlichen Kosten ergeben sich als Summe aus Einzelkosten, Prozesskosten gemäß §4 Abs.1 und Umlagen gemäß §4 Abs.2. Das kostenorientierte und bundesweit einheitliche Entgelt der Postdienstleistung ergibt sich durch Division der für die Erbringung der Postdienstleistung erforderlichen Kosten durch die Verkehrsmenge.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Post-Kostenrechnungsverordnung in einfachen Worten?
§ 4 Post-Kostenrechnungsverordnung behandelt "Kalkulation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Januar 2011
- Fassung seit
- 1. Januar 2011
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.