Verordnungen

Post-Kostenrechnungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über ein Kostenrechnungssystem für Postdienstleistungen im Universaldienst (Post-Kostenrechnungsverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2011RIS-Stand 3. Januar 2011

RIS-Gesetzesnummer 20007052 · BGBl. II Nr. 433/2010 · 91/02 Post · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Kostenstellenrechnung und innerbetriebliche Leistungsverrechnung

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Post-Kostenrechnungsverordnung?

  • Kernaussage§ 3 Post-Kostenrechnungsverordnung behandelt "Kostenstellenrechnung und innerbetriebliche Leistungsverrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Hauptkostenstellen sind gemäß den Netzwerkelementen der Beförderungsinfrastruktur und den durchgeführten Tätigkeiten zu bilden, wobei bei...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kostenstellenrechnung und innerbetriebliche Leistungsverrechnung

§3. (1) Die Hauptkostenstellen sind gemäß den Netzwerkelementen der Beförderungsinfrastruktur und den durchgeführten Tätigkeiten zu bilden, wobei bei gleichartiger Aufgabenstruktur eine Zusammenfassung mehrerer physischer Einrichtungen zulässig ist. Für die Hauptkostenstellen sind auf Basis der Leistungsstunden (Bezugsgröße) bundesweite durchschnittliche vollkostenbasierende Kostenverrechnungssätze zu berechnen.

(2) Werden im Rahmen der Erbringung der Postdienstleistung durch die Hauptkostenstellen gemäß §3 Abs.1 Leistungen von anderen Kostenstellen im Unternehmen des Universaldienstbetreibers bezogen, für die ein veröffentlichter Preis vorliegt, ist als Wertansatz der für Abnehmer der entsprechenden Kategorie geltende öffentliche Preis anzusetzen. Liegt kein veröffentlichter Preis vor, so ist der mit dem für die entsprechende Leistung unter Berücksichtigung von §2 Abs.2 ermittelten Kostenverrechnungssatz als Wertansatz heranzuziehen. Werden im Rahmen der Erbringung der Postdienstleistung Leistungen von verbundenen Unternehmen in Anspruch genommen, so ist der Universaldienstbetreiber so zu behandeln, wie ein gleichartiger anderer Abnehmer („Drittvergleich“). Bei Fehlen entsprechender Vergleichswerte sind die dadurch anfallenden Kosten anzusetzen („Quersubventionierungsverbot“).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 Kostenartenrechnung
Nächster Paragraph§ 4 Kalkulation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Post-Kostenrechnungsverordnung in einfachen Worten?

§ 3 Post-Kostenrechnungsverordnung behandelt "Kostenstellenrechnung und innerbetriebliche Leistungsverrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2011
Fassung seit
1. Januar 2011
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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