Verordnungen

Post-Kostenrechnungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über ein Kostenrechnungssystem für Postdienstleistungen im Universaldienst (Post-Kostenrechnungsverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2011RIS-Stand 3. Januar 2011

RIS-Gesetzesnummer 20007052 · BGBl. II Nr. 433/2010 · 91/02 Post · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Ziel und Geltungsbereich

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Post-Kostenrechnungsverordnung?

  • Kernaussage§ 1 Post-Kostenrechnungsverordnung ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gegenstand der Verordnung ist die Festlegung der näheren Bestimmungen für die Kostenrechnungssysteme von Betreibern gemäß §3...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ziel und Geltungsbereich

§1. (1) Gegenstand der Verordnung ist die Festlegung der näheren Bestimmungen für die Kostenrechnungssysteme von Betreibern gemäß §3 Z4 PMG.

(2) Der Universaldienstbetreiber hat spätestens bei Aufnahme einer Postdienstleistung der Regulierungsbehörde Unterlagen über den Aufbau seines Kostenrechnungssystems zur Überprüfung mit den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen vorzulegen. Die Beschreibung des Kostenrechnungssystems hat die bei der Kostenartenrechnung und der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung angewandten Regeln, den Kostenstellenplan und das verwendete Kalkulationsschema zu umfassen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat das Kostenrechnungssystem wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfung umfasst auch die Einhaltung der formalen Systemregeln in Planung und Abrechnung gemäß Abs.2. Auf Anfrage hat der Universaldienstbetreiber der Regulierungsbehörde detaillierte Kosteninformationen zur Verfügung zu stellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Unterricht, Beurteilung
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Kostenartenrechnung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Post-Kostenrechnungsverordnung in einfachen Worten?

§ 1 Post-Kostenrechnungsverordnung ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 Post-Kostenrechnungsverordnung relevant?

Für betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2011
Fassung seit
1. Januar 2011
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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