§ 1
§ 1 Ziel und Geltungsbereich
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Post-Kostenrechnungsverordnung?
- Kernaussage§ 1 Post-Kostenrechnungsverordnung ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gegenstand der Verordnung ist die Festlegung der näheren Bestimmungen für die Kostenrechnungssysteme von Betreibern gemäß §3...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ziel und Geltungsbereich
§1. (1) Gegenstand der Verordnung ist die Festlegung der näheren Bestimmungen für die Kostenrechnungssysteme von Betreibern gemäß §3 Z4 PMG.
(2) Der Universaldienstbetreiber hat spätestens bei Aufnahme einer Postdienstleistung der Regulierungsbehörde Unterlagen über den Aufbau seines Kostenrechnungssystems zur Überprüfung mit den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen vorzulegen. Die Beschreibung des Kostenrechnungssystems hat die bei der Kostenartenrechnung und der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung angewandten Regeln, den Kostenstellenplan und das verwendete Kalkulationsschema zu umfassen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat das Kostenrechnungssystem wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfung umfasst auch die Einhaltung der formalen Systemregeln in Planung und Abrechnung gemäß Abs.2. Auf Anfrage hat der Universaldienstbetreiber der Regulierungsbehörde detaillierte Kosteninformationen zur Verfügung zu stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Post-Kostenrechnungsverordnung in einfachen Worten?
§ 1 Post-Kostenrechnungsverordnung ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 1 Post-Kostenrechnungsverordnung relevant?
Für betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Januar 2011
- Fassung seit
- 1. Januar 2011
- Fassung bis
- laufend
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