Verordnungen

Post-Kostenrechnungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über ein Kostenrechnungssystem für Postdienstleistungen im Universaldienst (Post-Kostenrechnungsverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2011RIS-Stand 3. Januar 2011

RIS-Gesetzesnummer 20007052 · BGBl. II Nr. 433/2010 · 91/02 Post · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Post-Kostenrechnungsverordnung?

  • Kernaussage§ 5 Post-Kostenrechnungsverordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Österreichische PostAG hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Mitteilungspflicht gemäß §1...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

§5. (1) Die Österreichische PostAG hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Mitteilungspflicht gemäß §1 Abs.2 nachzukommen.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1.Jänner 2011 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4 Kalkulation
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Post-Kostenrechnungsverordnung in einfachen Worten?

§ 5 Post-Kostenrechnungsverordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2011
Fassung seit
1. Januar 2011
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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