§ 5
§ 5 Sonstige Angaben im Antrag; Trennung nach fixen und variablen Mittelverwendungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 MVÜ-VO?
- Kernaussage§ 5 MVÜ-VO behandelt "Sonstige Angaben im Antrag; Trennung nach fixen und variablen Mittelverwendungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anträge gemäß § 1 sind unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage zu übermitteln und haben zu...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonstige Angaben im Antrag; Trennung nach fixen und variablen Mittelverwendungen
§ 5. (1) Anträge gemäß § 1 sind unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage zu übermitteln und haben zu enthalten:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 MVÜ-VO in einfachen Worten?
§ 5 MVÜ-VO behandelt "Sonstige Angaben im Antrag; Trennung nach fixen und variablen Mittelverwendungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Januar 2013
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 08:17
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