§ 3
§ 3 Angaben zu Bedeckung und Ausgleich
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 MVÜ-VO?
- Kernaussage§ 3 MVÜ-VO behandelt "Angaben zu Bedeckung und Ausgleich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Umschichtungen gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 BHG 2013.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Bedeckungsvorschlag im Finanzierungshaushalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 kommen in Betracht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Angaben zu Bedeckung und Ausgleich
§ 3. (1) Als Bedeckungsvorschlag im Finanzierungshaushalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 kommen in Betracht
(2) Als Ausgleichsvorschlag im Ergebnishaushalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 kommen in Betracht
(3) In dem Umfang, in dem die Überschreitung einer Auszahlungsobergrenze durch Kreditoperationen im Finanzierungshaushalt bedeckt wird, wie insbesondere bei variablen Auszahlungen (§ 54 Abs. 6 BHG 2013) oder bei der Entnahme von Rücklagen (§ 56 Abs. 2 BHG 2013), ist für die entsprechenden, damit in Zusammenhang stehenden zusätzlichen finanzierungswirksamen Aufwendungen im Ergebnishaushalt in diesem Finanzjahr kein Ausgleichsvorschlag erforderlich. Dasselbe gilt für Umschichtungen gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 BHG 2013.
(4) Für die Überschreitung von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist kein Ausgleichsvorschlag erforderlich (§ 54 Abs. 9 BHG 2013).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 MVÜ-VO in einfachen Worten?
§ 3 MVÜ-VO behandelt "Angaben zu Bedeckung und Ausgleich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 3 MVÜ-VO relevant?
Für Umschichtungen gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 BHG 2013.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Januar 2013
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 08:17
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