Verordnungen

Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO)

MVÜ-VOVerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 9. Januar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008162 · BGBl. II Nr. 512/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Gesonderte Darstellung für Finanzierungs- und Ergebnishaushalt

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 MVÜ-VO?

  • Kernaussage§ 2 MVÜ-VO behandelt "Gesonderte Darstellung für Finanzierungs- und Ergebnishaushalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Antrag ist in der Regel je Gebarungsfall, insbesondere je Vorhaben (§ 57 BHG 2013), zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gesonderte Darstellung für Finanzierungs- und Ergebnishaushalt

§ 2. (1) Der Antrag ist in der Regel je Gebarungsfall, insbesondere je Vorhaben (§ 57 BHG 2013), zu stellen. In dem Antrag sind die mit dem Gebarungsfall verbundenen Überschreitungen der Mittelverwendungsobergrenzen wie folgt gesondert darzustellen:

(2) Die Abwicklung mehrerer sachlich oder zeitlich zusammenhängender Gebarungsfälle in einem Antrag ist zulässig, wenn sich die Mittelverwendungsüberschreitung nur auf ein Detailbudget bezieht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Antrag

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 MVÜ-VO in einfachen Worten?

§ 2 MVÜ-VO behandelt "Gesonderte Darstellung für Finanzierungs- und Ergebnishaushalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2013
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.