Verordnungen

Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO)

MVÜ-VOVerordnungFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 9. Januar 2013

RIS-Gesetzesnummer 20008162 · BGBl. II Nr. 512/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Antrag

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 MVÜ-VO?

  • Kernaussage§ 1 MVÜ-VO behandelt "Antrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Umschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 oder 6 BHG 2013, wobei im.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sind in einem Globalbudget Auszahlungen, welche die Obergrenze für Auszahlungen im Finanzierungshaushalt überschreiten, oder Aufwendungen, welche...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Antrag

§ 1. (1) Sind in einem Globalbudget Auszahlungen, welche die Obergrenze für Auszahlungen im Finanzierungshaushalt überschreiten, oder Aufwendungen, welche die Obergrenze für Aufwendungen im Ergebnisvoranschlag überschreiten, erforderlich, kann das haushaltsleitende Organ unter den Voraussetzungen von § 54 Abs. 6 bis 9 BHG 2013 bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf Überschreitung der jeweiligen Mittelverwendungsobergrenze stellen. Dasselbe gilt für Umschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 oder 6 BHG 2013, wobei im Fall der Z 6 ein einvernehmlicher Antrag sämtlicher betroffener haushaltsleitender Organe einzubringen ist.

(2) Ein Antrag zur Überschreitung der Auszahlungsobergrenze eines Globalbudgets kann nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Bestimmungen gestellt werden.

(3) Bei Überschreitungen von Obergrenzen eines Globalbudgets im Ergebnishaushalt ist die Trennung zwischen finanzierungswirksamen und nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen zu beachten (§ 53 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 2 BHG 2013). Hiernach sind Umschichtungen zwischen diesen beiden Aufwandskategorien unzulässig. Der Antrag auf Überschreitung ist daher jeweils dann zu stellen, wenn zusätzliche Aufwendungen einer dieser Aufwandskategorien erforderlich sind. Überschreitungen, welche Auszahlungen und korrespondierende finanzierungswirksame Aufwendungen betreffen, sind unter einem zu beantragen.

(4) Anträge gemäß Abs. 1 sind so zeitgerecht an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln, dass sie oder er die erforderliche Prüfung einschließlich der Prüfung der Vereinbarkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 durchführen und die allfällige Zustimmung vor dem 31. Dezember des Finanzjahres erteilen kann.

(5) Ressortübergreifende Budgetübertragungen auf Grund der Änderung von gesetzlichen Organisationsvorschriften bedürfen keines Antrages; solche Budgetübertragungen sind im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gesondert abzuwickeln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 MVÜ-VO in einfachen Worten?

§ 1 MVÜ-VO behandelt "Antrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 1 MVÜ-VO relevant?

Für Umschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 oder 6 BHG 2013, wobei im.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2013
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 08:17
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