§ 4
§ 4 Periodenübergreifende Überschreitungsgebarungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 MVÜ-VO?
- Kernaussage§ 4 MVÜ-VO behandelt "Periodenübergreifende Überschreitungsgebarungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Fallen bei dem einer Mittelverwendungsüberschreitung zugrundeliegenden Gebarungsfall die Zeitpunkte, zu welchen ein finanzierungswirksamer Aufwand oder nicht...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Periodenübergreifende Überschreitungsgebarungen
§ 4. (1) Fallen bei dem einer Mittelverwendungsüberschreitung zugrundeliegenden Gebarungsfall die Zeitpunkte, zu welchen ein finanzierungswirksamer Aufwand oder nicht finanzierungswirksamer Aufwand bewirkt wird (Ergebnishaushalt), und die Zeitpunkte der Fälligkeit der korrespondierenden Auszahlungen (Finanzierungshaushalt) ganz oder teilweise in unterschiedliche Finanzjahre, so ist der Antrag nur hinsichtlich der das laufende Finanzjahr betreffenden Mittelverwendungsüberschreitungen zu stellen. Im Antrag müssen jedoch die Angaben über die zeitlichen und betraglichen Auswirkungen des der Überschreitung zugrundeliegenden Gebarungsfalles gemäß § 5 für alle betroffenen Finanzjahre enthalten sein.
(2) Bei nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist § 3 Abs. 4 anzuwenden.
(3) Die Vorgangsweise hinsichtlich der Begründung von Vorbelastungen gemäß § 60 BHG 2013 bleibt unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 MVÜ-VO in einfachen Worten?
§ 4 MVÜ-VO behandelt "Periodenübergreifende Überschreitungsgebarungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Januar 2013
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 08:17
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