§ 7
§ 7 Vortragende und didaktische Grundsätze
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 MKGAV?
- Kernaussage§ 7 MKGAV behandelt "Vortragende und didaktische Grundsätze" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vortragende und didaktische Grundsätze
§ 7. (1) Als Vortragende oder Trainerinnen und Trainer in den einzelnen Modulen sind fachlich und didaktisch qualifizierte Bedienstete des Justizressorts heranzuziehen, die auch über die erforderliche persönliche und soziale Kompetenz verfügen und die sich in ihrem Fachgebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung regelmäßig weiterbilden.
(2) Die Vortragenden haben über die Leistungen der Auszubildenden und ihre Mitarbeit während der Grundausbildung schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die für das Ergebnis der jeweiligen Teilprüfung zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 5) und auf Aufforderung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen sind.
(3) Gegenstände mit Informationstechnik-Bezügen sind – unter besonderer Berücksichtigung der für die Verfahrensautomation Justiz bestehenden Verfahrensvorschriften sowie der justizspezifischen Layoutvorgaben – unter Verwendung von Bildschirmarbeitsplätzen zu unterrichten. Zur Grundausbildung sind daher nicht mehr Auszubildende zuzulassen, als in der vorgesehenen Schulungseinrichtung Bildschirmarbeitsplätze zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen.
(4) Soweit dies zweckmäßig ist, können bei der Gestaltung des Unterrichts auch interaktive Lehr- und Lernmethoden (e-Learning-Systeme) unterstützend eingesetzt werden. Werden vom Bundesministerium für Justiz in Schriftform oder auf elektronischem Weg Schulungsunterlagen zur Verfügung gestellt, sind diese zu verwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 MKGAV in einfachen Worten?
§ 7 MKGAV behandelt "Vortragende und didaktische Grundsätze" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. November 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 19:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 320/2024
- BGBl. II Nr. 381/2023
- BGBl. II Nr. 402/2022
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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