Verordnungen

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV)

MKGAVVerordnungFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 25. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20010369 · BGBl. II Nr. 276/2018 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

Anl. 3

Anl. 3 Lehrplan und Lernziele

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 3 MKGAV?

  • KernaussageAnl. 3 MKGAV behandelt "Lehrplan und Lernziele" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Lehrplan und Lernziele

Modul Rechtsgrundlagen I

Inhalte

Dauer

Exekutionsrecht

sieben Tage

Gerichtsorganisation (GOG, Geo.)

zwei Tage

Zivilrecht

zwei Tage

Insolvenzrecht

ein Tag

Vollzugsgebühren

ein Tag

Informationstechnologie (IT)

zwei Tage

Gesamt

fünfzehn Tage

Ziel: Erwerb eines Überblicks über die für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zentralen Rechtsgrundlagen

Modul Rechtsgrundlagen II

Inhalte

Dauer

Strafrecht

zwei Tage

Zivilrecht

ein Tag

Exekutionsrecht

drei Tage

Grund- und Firmenbuch

zwei Tage

Exekutionsrechtliche Nebengesetze

ein Tag

Informationstechnologie (IT)

ein Tag

Gesamt

zehn Tage

Ziel: Erwerb der Kenntnisse über die besonderen Exekutionsarten und über die für den Vollzug spezifischen IT-Kenntnisse; Grundlagenwissen über das Strafrecht sowie über das Grund- und Firmenbuchrecht

Modul Verhalten im Dienst

Inhalte

Dauer

Rechtsgrundlagen und Compliance

ein Tag

Verhalten und Sicherheit im Dienst

neun Tage

Gesamt

zehn Tage

Ziel: Erwerb der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und des erforderlichen Basiswissens im Bereich Compliance; Erlangung der für den Gerichtsvollzug erforderlichen Fähigkeiten im Bereich Verhalten und Sicherheit im Dienst

Modul Vertiefung

Inhalte

Dauer

Zivilrecht

ein Tag

Exekutionsrecht

drei Tage

Exekutionsrechtliche Nebengesetze

zwei Tage

Insolvenzrecht

ein Tag

Vollzugsgebühren

ein Tag

Dienst- und Besoldungsrecht

ein Tag

IT (Informationstechnologie)

ein Tag

Gesamt

zehn Tage

Ziel: Erwerb vertiefender Kenntnisse in den für den Gerichtsvollzug primär relevanten Rechtsbereichen; Erlangung des für den Gerichtsvollzug maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Grundlagenwissens

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 MKGAV in einfachen Worten?

Anl. 3 MKGAV behandelt "Lehrplan und Lernziele" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. November 2024
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 19:48
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 320/2024
  • BGBl. II Nr. 381/2023
  • BGBl. II Nr. 402/2022

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

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