Verordnungen

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV)

MKGAVVerordnungFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 25. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20010369 · BGBl. II Nr. 276/2018 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Anwesenheitspflicht

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 MKGAV?

  • Kernaussage§ 5 MKGAV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwesenheitspflicht

§ 5. (1) Die Teilnahme an den Grundlagen- und Pflichtmodulen sowie an jenen Wahlmodulen, deren Absolvierung zwischen der oder dem Auszubildenden und der Dienstbehörde vereinbart wurde (§ 13 Abs. 3), ist verpflichtend. Begründete Abwesenheiten von maximal zwei Tagen pro Modul und insgesamt maximal einem Viertel der Lehrgangstage stehen einem positiven Abschluss der Grundausbildung nicht entgegen. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten sind jene Module, in denen die notwendige Anwesenheit nicht erbracht wurde, zu wiederholen.

(2) Werden zu einer modularen Grundausbildung zugelassene Bundesbedienstete durch

(3) Soweit Bedienstete die Grundausbildung bereits begonnen haben und an der Fortsetzung durch einen der in Abs. 2 genannten Gründe gehindert werden, können sie die Grundausbildung nach Wegfall des Hinderungsgrundes fortsetzen. Bereits absolvierte Module sind zu wiederholen, soweit zwischen Unterbrechung und Fortsetzung der Grundausbildung mehr als 36 Monate verstrichen sind; Grundlagenmodule müssen nicht wiederholt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 MKGAV in einfachen Worten?

§ 5 MKGAV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. November 2018
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 19:48
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 320/2024
  • BGBl. II Nr. 381/2023
  • BGBl. II Nr. 402/2022

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