§ 5
§ 5 Anwesenheitspflicht
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 MKGAV?
- Kernaussage§ 5 MKGAV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwesenheitspflicht
§ 5. (1) Die Teilnahme an den Grundlagen- und Pflichtmodulen sowie an jenen Wahlmodulen, deren Absolvierung zwischen der oder dem Auszubildenden und der Dienstbehörde vereinbart wurde (§ 13 Abs. 3), ist verpflichtend. Begründete Abwesenheiten von maximal zwei Tagen pro Modul und insgesamt maximal einem Viertel der Lehrgangstage stehen einem positiven Abschluss der Grundausbildung nicht entgegen. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten sind jene Module, in denen die notwendige Anwesenheit nicht erbracht wurde, zu wiederholen.
(2) Werden zu einer modularen Grundausbildung zugelassene Bundesbedienstete durch
(3) Soweit Bedienstete die Grundausbildung bereits begonnen haben und an der Fortsetzung durch einen der in Abs. 2 genannten Gründe gehindert werden, können sie die Grundausbildung nach Wegfall des Hinderungsgrundes fortsetzen. Bereits absolvierte Module sind zu wiederholen, soweit zwischen Unterbrechung und Fortsetzung der Grundausbildung mehr als 36 Monate verstrichen sind; Grundlagenmodule müssen nicht wiederholt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 MKGAV in einfachen Worten?
§ 5 MKGAV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. November 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 19:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 320/2024
- BGBl. II Nr. 381/2023
- BGBl. II Nr. 402/2022
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