§ 16
§ 16 Pflichtmodule
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 MKGAV?
- Kernaussage§ 16 MKGAV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Pflichtmodule
§ 16. (1) Pflichtmodule sind
(2) Die Pflichtmodule sind in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in Abs. 1 zu absolvieren.
(3) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Pflichtmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 3 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.
(4) Voraussetzung für die Teilnahme am Prüfungsmodul ist die Absolvierung aller übrigen Pflichtmodule sowie eines zumindest überwiegenden Teils der vorgesehenen Praxiszeiten (§ 14 Abs. 3). Das Prüfungsmodul dient der Wiederholung und abschließenden Überprüfung des Erreichens der Lernziele wie dargestellt in Anlage 3.
(5) Am Beginn des Prüfungsmoduls findet ein dreitägiger Wiederholungskurs statt. Dieser ist tunlichst so auszugestalten, dass zumindest Teile des Kursvortrags von jenen Vortragenden gehalten werden, die in der Folge auch die Prüfung abnehmen. Nach dem Wiederholungskurs findet der schriftliche Teil der Prüfung statt. Anschließend an zwei weitere Tage, die der selbständigen Prüfungsvorbereitung dienen, erfolgt die Abschlussprüfung über die Pflichtmodule.
(6) Die Abschlussprüfung setzt sich aus einer Klausurarbeit und einem kommissionellen Fachgespräch zusammen. Die Klausurarbeit wird in schriftlicher Form an einem PC abgehalten und dauert unter ständiger Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission längstens vier Stunden. Die kommissionelle mündliche Fachprüfung ist von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzunehmen und kann mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden, wobei die Dauer des auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten entfallenden Prüfungsteils insgesamt eine halbe Stunde nicht überschreiten soll. Als Prüferinnen und Prüfer sind tunlichst nur Mitglieder der Prüfungskommission heranzuziehen, die auch in den Pflichtmodulen vorgetragen haben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 MKGAV in einfachen Worten?
§ 16 MKGAV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. November 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 19:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 320/2024
- BGBl. II Nr. 381/2023
- BGBl. II Nr. 402/2022
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