§ 1
§ 1 Allgemeines
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 MKGAV?
- Kernaussage§ 1 MKGAV behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die modulare Grundausbildung für
(2) Die modulare Grundausbildung findet für die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Bedienstetengruppen jeweils gesondert statt, soweit nicht in dieser Verordnung ausdrücklich anderes angeordnet wird. Eine Differenzierung zwischen den Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie den Entlohnungsgruppen v 4 und v 3 wird nicht vorgenommen.
(3) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 MKGAV in einfachen Worten?
§ 1 MKGAV behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. November 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 19:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 320/2024
- BGBl. II Nr. 381/2023
- BGBl. II Nr. 402/2022
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