Verordnungen

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV)

MKGAVVerordnungFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 25. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20010369 · BGBl. II Nr. 276/2018 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 MKGAV?

  • Kernaussage§ 21 MKGAV behandelt "Schluss- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

6. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2016, außer Kraft.

(3) Es ersetzen (unbeschadet allfälliger weiterer Anrechnungsmöglichkeiten nach § 30 BDG 1979) insbesondere folgende erfolgreich abgeschlossene Grundausbildungen die jeweiligen Grundausbildungen nach der vorliegenden Verordnung:

(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene, zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten sowie Ausbildungskurse, Kursteile und Ausbildungsmodule sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz auf die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zeiten praktischer Verwendung und Module anzurechnen (§ 30 BDG 1979). An gesetzlichen Überstellungsvoraussetzungen (wie beispielsweise den Bestimmungen der Z 3.20 der Anlage 1 zum BDG 1979) tritt dadurch keine Änderung ein. Bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.

(5) Soweit nach den im Abs. 2 genannten Regelungen Prüfungskommissionen eingerichtet wurden, gelten diese bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode als Prüfungskommissionen nach der vorliegenden Verordnung bestellt.

(6) § 20a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 402/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bedienstete, die die Voraussetzungen für eine verkürzte Grundausbildung nach § 20a erfüllen und bereits vor Inkrafttreten des § 20a mit der Grundausbildung nach dem dritten Abschnitt dieser Verordnung begonnen haben, können die begonnene Grundausbildung fortsetzen oder unter Anrechnug der in den letzten sechs Monaten absolvierten Praxiszeiten und Fachinhalte in die verkürzte Grundausbildung nach § 20a wechseln.

(Anm.: (7)) § 10 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bedienstete, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung mit der Grundausbildung nach dem dritten Abschnitt dieser Verordnung begonnen haben, können die begonnene Grundausbildung fortsetzen oder unter Anrechnung der bislang absolvierten Praxiszeiten und Fachinhalte in die verkürzte Rotation nach § 10 Abs. 4 wechseln.

(8) In der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 320/2024 treten § 2 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2, 4 und 8, § 10, § 11 Abs. 5 und 10, § 12 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1, 3, 4, und 6, § 18 Abs. 1 und 2, § 19, § 20 und § 21 Abs. 4, die Anlagen 1, 2, 3 und 4 sowie der Entfall des § 20a und der Anlage 5 mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Bedienstete, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen mit der Grundausbildung nach dem dritten Abschnitt dieser Verordnung begonnen haben, können die begonnene Grundausbildung fortsetzen oder unter Anrechnung der bislang absolvierten Module und Praxiszeiten in die Grundausbildung nach den §§ 10, 12 und 13 beziehungsweise nach den §§ 14 und 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2024 wechseln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 MKGAV in einfachen Worten?

§ 21 MKGAV behandelt "Schluss- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. November 2024
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 320/2024
  • BGBl. II Nr. 381/2023
  • BGBl. II Nr. 402/2022

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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