Verordnungen

Meldeverordnung FinStab 2024

Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken (Meldeverordnung FinStab 2024)

VerordnungFassung seit 1. September 2024RIS-Stand 8. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012558 · BGBl. II Nr. 87/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 305/2024 · 37/03 Nationalbank · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Meldestichtage

Fassung: 1. September 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Meldeverordnung FinStab 2024?

  • Kernaussage§ 7 Meldeverordnung FinStab 2024 behandelt "Meldestichtage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Meldestichtage für die Meldungen nach dieser Verordnung sind

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt 4: Schlussbestimmungen

§ 7 Meldestichtage

Die Meldestichtage für die Meldungen nach dieser Verordnung sind:

Der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 4: Schlussbestimmungen
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6 Meldungen
Nächster Paragraph§ 8 Meldefristen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Meldeverordnung FinStab 2024 in einfachen Worten?

§ 7 Meldeverordnung FinStab 2024 behandelt "Meldestichtage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. März 2024
Fassung seit
1. September 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 305/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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