§ 13
§ 13 Inkrafttreten
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 Meldeverordnung FinStab 2024?
- Kernaussage§ 13 Meldeverordnung FinStab 2024 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die gegenständliche Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Die gegenständliche Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
(2) Die Meldeverordnung FinStab 1/2018, BGBl. II Nr. 183/2018, tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.
(3) Der Titel, die Bezeichnungen der Abs. 1 und 2 sowie die Beilagen A2 und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Meldeverordnung FinStab 2024 in einfachen Worten?
§ 13 Meldeverordnung FinStab 2024 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. November 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 305/2024
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