§ 11
§ 11 Sonstige Bestimmungen
Fassung: 1. September 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Meldeverordnung FinStab 2024?
- Kernaussage§ 11 Meldeverordnung FinStab 2024 behandelt "Sonstige Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 CRR verlangt, die Bewertung von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 CRR verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen, haben die Meldungen gemäß den Beilagen dieser Verordnung unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu melden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Meldeverordnung FinStab 2024 in einfachen Worten?
§ 11 Meldeverordnung FinStab 2024 behandelt "Sonstige Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. März 2024
- Fassung seit
- 1. September 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 305/2024
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