Verordnungen

Meldeverordnung FinStab 2024

Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken (Meldeverordnung FinStab 2024)

VerordnungFassung seit 1. September 2024RIS-Stand 8. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012558 · BGBl. II Nr. 87/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 305/2024 · 37/03 Nationalbank · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Sonstige Bestimmungen

Fassung: 1. September 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 Meldeverordnung FinStab 2024?

  • Kernaussage§ 11 Meldeverordnung FinStab 2024 behandelt "Sonstige Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 CRR verlangt, die Bewertung von...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 CRR verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen, haben die Meldungen gemäß den Beilagen dieser Verordnung unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu melden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 11 Sonstige Bestimmungen
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 12 Verweise

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Meldeverordnung FinStab 2024 in einfachen Worten?

§ 11 Meldeverordnung FinStab 2024 behandelt "Sonstige Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. März 2024
Fassung seit
1. September 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 22:09
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 305/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.