§ 1
§ 1 Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert
Fassung: 1. September 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Meldeverordnung FinStab 2024?
- Kernaussage§ 1 Meldeverordnung FinStab 2024 behandelt "Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt 1: Unkonsolidiertes Risiko
§ 1 Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert
Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten für das Kreditinstitut auf Einzelbasis entsprechend der Beilage A1 gegliedert an die OeNB zu melden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Meldeverordnung FinStab 2024 in einfachen Worten?
§ 1 Meldeverordnung FinStab 2024 behandelt "Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. März 2024
- Fassung seit
- 1. September 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 305/2024
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