§ 10
§ 10 Meldetechnische Bestimmungen
Fassung: 1. September 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Meldeverordnung FinStab 2024?
- Kernaussage§ 10 Meldeverordnung FinStab 2024 behandelt "Meldetechnische Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sofern in den Beilagen nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben. Dabei sind...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 10 Meldetechnische Bestimmungen
(1) Sofern in den Beilagen nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
(3) Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Meldeverordnung FinStab 2024 in einfachen Worten?
§ 10 Meldeverordnung FinStab 2024 behandelt "Meldetechnische Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. März 2024
- Fassung seit
- 1. September 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 305/2024
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