Verordnungen

Meldeverordnung FinStab 2024

Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken (Meldeverordnung FinStab 2024)

VerordnungFassung seit 1. September 2024RIS-Stand 8. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012558 · BGBl. II Nr. 87/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 305/2024 · 37/03 Nationalbank · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Meldetechnische Bestimmungen

Fassung: 1. September 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 Meldeverordnung FinStab 2024?

  • Kernaussage§ 10 Meldeverordnung FinStab 2024 behandelt "Meldetechnische Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sofern in den Beilagen nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben. Dabei sind...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 10 Meldetechnische Bestimmungen

(1) Sofern in den Beilagen nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.

(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

(3) Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 10 Meldetechnische Bestimmungen
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Meldeverordnung FinStab 2024 in einfachen Worten?

§ 10 Meldeverordnung FinStab 2024 behandelt "Meldetechnische Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. März 2024
Fassung seit
1. September 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 22:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 305/2024

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Verweise

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