Verordnungen

Meldeverordnung FinStab 2024

Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken (Meldeverordnung FinStab 2024)

VerordnungFassung seit 1. September 2024RIS-Stand 8. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012558 · BGBl. II Nr. 87/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 305/2024 · 37/03 Nationalbank · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Meldungen

Fassung: 1. September 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Meldeverordnung FinStab 2024?

  • Kernaussage§ 6 Meldeverordnung FinStab 2024 behandelt "Meldungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Institute, welche IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 6 Meldungen

(1) Institute, welche IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S.1, im Folgenden „IAS-Verordnung“ anwenden, melden die in Anhang II Tabelle 3 der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, im Folgenden „EZB-FINREP-Verordnung“ aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang III des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 11 des EBA Meldewesen ITS. Zusätzlich ist die Vorlagennummer 3 „Gesamtergebnisrechnung“ aus Anhang III des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 11 des EBA Meldewesen-ITS zu erstatten.

(2) Institute, welche zur Meldung gemäß Art. 5 der EZB-FINREP-Verordnung verpflichtet sind, melden die in Anhang II, Tabelle 4 der EZB-FINREP-Verordnung aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang IV des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 12 des EBA Meldewesen-ITS.

(3) Die Meldepflicht aus den Absätzen 1 und 2 entfällt insofern, als und solange eine idente Meldeanforderung bereits durch die EZB-FINREP-Verordnung erlassen wurde.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 3: Finanzinformationen betreffend Auslandstochterbanken
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Meldeverordnung FinStab 2024 in einfachen Worten?

§ 6 Meldeverordnung FinStab 2024 behandelt "Meldungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. März 2024
Fassung seit
1. September 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 305/2024

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