§ 4
§ 4 Länderrisiko und Kreditrisiko konsolidiert
Fassung: 1. September 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Meldeverordnung FinStab 2024?
- Kernaussage§ 4 Meldeverordnung FinStab 2024 behandelt "Länderrisiko und Kreditrisiko konsolidiert" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt 2: Konsolidiertes Risiko
§ 4 Länderrisiko und Kreditrisiko konsolidiert
Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des § 30a BWG sind verpflichtet, Länder- und Kreditrisikoinformationen auf Basis der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG bzw. auf Basis des Kreditinstitute-Verbunds gemäß § 30a BWG entsprechend der Beilage B gegliedert an die OeNB zu melden.
Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß der konsolidierten Meldung des Anhangs I, C 04.00, Zeile 850 des EBA Meldewesen-ITS auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Konzernabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.
Die Bewertung hat nach den jeweils angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen (§ 59 oder § 59a BWG) zu erfolgen.
Die Konsolidierung hat nach den in Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, im Folgenden „CRR“ dargelegten Methode zu erfolgen und hat grundsätzlich den Konsolidierungskreis gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 CRR zu umfassen. Die Konsolidierung erfolgt abweichend von Art. 11 Abs. 2 CRR immer auf der Ebene des übergeordneten Kreditinstituts.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Meldeverordnung FinStab 2024 in einfachen Worten?
§ 4 Meldeverordnung FinStab 2024 behandelt "Länderrisiko und Kreditrisiko konsolidiert" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. März 2024
- Fassung seit
- 1. September 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 305/2024
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