§ 4
§ 4 Zugriffsberechtigung
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 MeldeV?
- Kernaussage§ 4 MeldeV behandelt "Zugriffsberechtigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zugriffsberechtigung
§ 4. (1) Soweit ein gemäß § 3 benannter Zuständiger nicht vom Bundesminister für Inneres ermächtigt wird, Zugriffsberechtigungen zu erteilen, werden diese vom Bundesminister für Inneres vergeben; die Ermächtigung kann an die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen gebunden werden.
(2) Sofern der für die Datensicherheitsmaßnahmen Zuständige gemäß § 3 zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Abs. 1 ermächtigt worden ist, hat er für seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZMR für die einzelnen Zugriffsberechtigten individuell zuzuweisen und dem Bundesminister für Inneres auf Verlangen Zugriff auf ihre Verzeichnisse der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 MeldeV in einfachen Worten?
§ 4 MeldeV behandelt "Zugriffsberechtigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Mai 2018
- Fassung seit
- 25. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 10:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 22/2026
- BGBl. II Nr. 417/2023
- BGBl. II Nr. 26/2023
- BGBl. II Nr. 59/2019
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