Verordnungen

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Meldegesetzes (Meldegesetz-Durchführungsverordnung – MeldeV)

MeldeVVerordnungFassung seit 23. Dezember 2023RIS-Stand 13. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001806 · BGBl. II Nr. 66/2002 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Abmeldung unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)

Fassung: 23. Dezember 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 MeldeV?

  • Kernaussage§ 18 MeldeV behandelt "Abmeldung unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abmeldung unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)

§ 18. (1) Die Abmeldung volljähriger Menschen von einer Unterkunft (§ 4 Abs. 2a MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (§ 4 Abs. 1 E-GovG) im Datenfernverkehr erfolgen.

(2) Nach erfolgter eindeutiger Identifikation des abzumeldenden Menschen unter Verwendung der Funktion E-ID sind dessen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie dessen aufrechte Wohnsitze im Zuge einer Abfrage im ZMR so anzuzeigen, dass ein Wohnsitz oder mehrere Wohnsitze ausgewählt werden können. Die Richtigkeit der im Zuge der Abmeldung angezeigten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Auswahl im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die Abmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.

(3) Dem Meldepflichtigen ist aus dem ZMR eine Bestätigung über die erfolgte(n) Abmeldung(en) in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, versehen mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.

(4) Der gemäß § 4 Abs. 2a MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte nach § 4 Abs. 2a MeldeG vorgenommen werden kann, ist der 1. April 2016. Eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion E-ID nach § 4 Abs. 2a MeldeG kann ab dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt (Anm. 1) vorgenommen werden.

(____________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 340/2023: 5.12.2023)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 MeldeV in einfachen Worten?

§ 18 MeldeV behandelt "Abmeldung unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2023 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Februar 2024
Fassung seit
23. Dezember 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 19:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 22/2026
  • BGBl. II Nr. 417/2023
  • BGBl. II Nr. 26/2023
  • BGBl. II Nr. 59/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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