§ 19
§ 19 Führung der Gästeverzeichnisse
Fassung: 31. Oktober 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 MeldeV?
- Kernaussage§ 19 MeldeV behandelt "Führung der Gästeverzeichnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Führung der Gästeverzeichnisse
§ 19. (1) Der Beherbergungsbetrieb hat Gästeverzeichnisse gemäß § 10 MeldeG mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (elektronisches Gästeverzeichnis) oder von der Meldebehörde signierter Gästeverzeichnisblattsammlung zu führen.
(2) Die Einbringung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 3 MeldeG in ein elektronisches Gästeverzeichnis gemäß Abs. 1 erfolgt bei Unterkunftnahme durch
(3) Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse haben hinsichtlich des Inhalts dem Muster der Anlage A (Gästeverzeichnisblatt) zu entsprechen. Darüber hinaus haben Gästeverzeichnisblätter sowie Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse nach Abs. 2 eine laufende, nicht veränderbare Nummerierung aufzuweisen; nach Maßgabe des lokalen Bedarfes kann der Text zusätzlich fremdsprachig abgefasst werden.
(4) Wird ein Gästeverzeichnis automationsunterstützt geführt, hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes sicherzustellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um einen Zugriff von unberechtigten Menschen oder Systemen auf die automationsunterstützte Datenverarbeitung und eine Einsicht in diese zu verhindern. Automationsunterstützt verarbeitete Daten sind sieben Jahre zu speichern und dürfen darüber hinaus solange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist. Danach sind sie zu löschen.
(5) Wird ein Gästeverzeichnis als Gästeverzeichnisblattsammlung geführt, hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes Vorsorge zu treffen, dass den Meldepflichtigen kein anderes, für dritte Personen ausgefülltes Gästeverzeichnisblatt zugänglich gemacht wird. Gästeverzeichnisblattsammlungen sind sieben Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und dürfen darüber hinaus solange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist. Gästeverzeichnisblätter haben hinsichtlich des Inhalts und des Aufbaus dem Muster der Anlage A (Gästeverzeichnisblatt) zu entsprechen. Abweichungen im Aufbau sind zulässig, wenn Gästedaten in einem betrieblichen elektronischen System erfasst und aus diesem die Gästeverzeichnisblätter zwecks Führung einer Gästeverzeichnisblattsammlung ausgedruckt werden. Für Mitreisende im familiären Verbund kann auch eine dem Inhalt der Anlage A entsprechende Liste beigelegt werden.
(6) Der gemäß § 23 Abs. 12 MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem Gästeverzeichnisse nach § 10 MeldeG zu führen sind, ist der 1. April 2016. Zu diesem Zeitpunkt im Beherbergungsbetrieb vorhandene Gästeblätter und elektronische Gästeblattsammlungen die der Anlage B des MeldeG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 50/2012 entsprechen, dürfen bis zum 31. Juli 2017 weiterverwendet werden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2023 im Beherbergungsbetrieb vorhandenen Gästeverzeichnisblätter und elektronischen Gästeblattsammlungen dürfen bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird, BGBl. I Nr. 173/2022, weiterverwendet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 MeldeV in einfachen Worten?
§ 19 MeldeV behandelt "Führung der Gästeverzeichnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Oktober 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Januar 2023
- Fassung seit
- 31. Oktober 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 10:44
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 22/2026
- BGBl. II Nr. 417/2023
- BGBl. II Nr. 26/2023
- BGBl. II Nr. 59/2019
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.