§ 8
§ 8 Zutritt zu Räumen
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 MeldeV?
- Kernaussage§ 8 MeldeV behandelt "Zutritt zu Räumen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zutritt zu Räumen
§ 8. (1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR befindet, grundsätzlich nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist.
(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZMR durch Außenstehende nicht möglich ist.
(3) Mitgliedern der Datenschutzbehörde, des Datenschutzrates sowie dem Bundesminister für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Abs. 3 findet – unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen – auf sonstige Abfrageberechtigte keine Anwendung. Für abfrageberechtigte Stellen gilt Abs. 3 nur, wenn ein von ihnen benannter Zuständiger gemäß § 3 zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen ermächtigt wurde.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 MeldeV in einfachen Worten?
§ 8 MeldeV behandelt "Zutritt zu Räumen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Mai 2018
- Fassung seit
- 25. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 19:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 22/2026
- BGBl. II Nr. 417/2023
- BGBl. II Nr. 26/2023
- BGBl. II Nr. 59/2019
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Verweise
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