§ 5a
§ 5a Zeitpunkt für die Übermittlung aus Häftlingsevidenzen
Fassung: 13. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5a MeldeV?
- Kernaussage§ 5a MeldeV behandelt "Zeitpunkt für die Übermittlung aus Häftlingsevidenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zeitpunkt für die Übermittlung aus Häftlingsevidenzen
§ 5a. Der gemäß § 16 Abs. 3 MeldeG festzulegende Zeitpunkt hinsichtlich Justizanstalten, ab dem diese die in Häftlingsevidenzen verarbeiteten Daten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes zu übermitteln haben, ist der 1. März 2026.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5a MeldeV in einfachen Worten?
§ 5a MeldeV behandelt "Zeitpunkt für die Übermittlung aus Häftlingsevidenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Februar 2026
- Fassung seit
- 13. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 19:23
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 22/2026
- BGBl. II Nr. 417/2023
- BGBl. II Nr. 26/2023
- BGBl. II Nr. 59/2019
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
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