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Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)

VerordnungFassung seit 5. Oktober 2023RIS-Stand 16. Oktober 2023

RIS-Gesetzesnummer 20009625 · BGBl. II Nr. 211/2016 · 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche · Original im RIS öffnen

Anl. 133

Anl. 133

Fassung: 5. Oktober 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 133 Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)?

  • KernaussageAnl. 133 Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016).
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Rechte und Pflichten
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 133 Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) in einfachen Worten?

Anl. 133 Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 5. Oktober 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Oktober 2023
Fassung seit
5. Oktober 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 08:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 296/2023
  • BGBl. II Nr. 349/2020
  • BGBl. II Nr. 395/2019
  • BGBl. II Nr. 266/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

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