§ 4
§ 4 Verlängerte Lehre und Teilqualifikation gemäß § 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)?
- Kernaussage§ 4 Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) behandelt "Verlängerte Lehre und Teilqualifikation gemäß § 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verlängerte Lehre und Teilqualifikation gemäß § 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes
§ 4. (1) Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die gemäß § 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ausgebildet werden, zu erlassen.
(2) Für Personen, die gemäß § 8b Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, findet grundsätzlich der Lehrplan des gewählten Lehrberufes Anwendung. Für Personen, die gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, finden Teile des Lehrplans des gewählten Lehrberufes sowie allenfalls Teile von anderen Lehrplänen Anwendung.
(3) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf die gemäß § 8b Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschülerinnen und Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell
(4) Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) in einfachen Worten?
§ 4 Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) behandelt "Verlängerte Lehre und Teilqualifikation gemäß § 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. September 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 08:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 296/2023
- BGBl. II Nr. 349/2020
- BGBl. II Nr. 395/2019
- BGBl. II Nr. 266/2019
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