§ 2
§ 2 Rahmenlehrpläne
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)?
- Kernaussage§ 2 Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) behandelt "Rahmenlehrpläne" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rahmenlehrpläne
§ 2. Soweit in einer Anlage ein Rahmen für die Gesamtstundenanzahl oder für die Stundenanzahl eines Unterrichtsgegenstandes festgelegt ist, hat die Bildungsdirektion gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, das Stundenausmaß innerhalb dieses Rahmens durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen festzulegen. Die Festlegung hat die Bedürfnisse der schulischen Ausbildung im Hinblick auf die betriebliche Ausbildung im betreffenden Bundesland sowie die wirtschaftliche Situation der Region zu berücksichtigen. Hiezu sind Stellungnahmen der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Wirtschaftskammer des Landes einzuholen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) in einfachen Worten?
§ 2 Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) behandelt "Rahmenlehrpläne" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. September 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 08:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 296/2023
- BGBl. II Nr. 349/2020
- BGBl. II Nr. 395/2019
- BGBl. II Nr. 266/2019
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Verweise
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