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Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)

VerordnungFassung seit 5. Oktober 2023RIS-Stand 16. Oktober 2023

RIS-Gesetzesnummer 20009625 · BGBl. II Nr. 211/2016 · 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Inkrafttreten; Außerkraftreten

Fassung: 5. Oktober 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)?

  • Kernaussage§ 6 Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016).
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten; Außerkraftreten

§ 6. (1) Die Bildungsdirektion wird gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, die in den nachstehenden Absätzen vorgesehenen Inkrafttretenstermine um bis zu einem Jahr zu verschieben, soweit dies aus organisatorischen Gründen (zB aus Gründen der Lehrerinnen- und Lehrerversorgung oder aus räumlichen Gründen) erforderlich ist. Gleichzeitig ist ein in diesem Zusammenhang allenfalls erforderliches Verschieben des Außerkrafttretens von Anlagen gemäß den nachstehenden Absätzen vorzunehmen.

(2) Diese Verordnung sowie die in den Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2016 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2017, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2019 in Kraft.

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2017 treten wie folgt in Kraft:

(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2018 treten wie folgt in Kraft:

(5) Die Anlagen 89 bis 91 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2018 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2019, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2020 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2021 klassenweise auslaufend außer Kraft.

(6) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 266/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch die genannte Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

(7) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 349/2020 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch die genannte Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

(8) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 296/2023 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch die genannte Verordnung aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Rechte und Pflichten
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) in einfachen Worten?

§ 6 Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Oktober 2023
Fassung seit
5. Oktober 2023
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 296/2023
  • BGBl. II Nr. 349/2020
  • BGBl. II Nr. 395/2019
  • BGBl. II Nr. 266/2019

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