Verordnungen

Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung von Betrieben von Lebensmittelunternehmern (Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung)

VerordnungFassung seit 7. Dezember 2019RIS-Stand 11. Dezember 2019

RIS-Gesetzesnummer 20006400 · BGBl. II Nr. 231/2009 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Inkrafttreten

Fassung: 7. Dezember 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung?

  • Kernaussage§ 9 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Eintragungs- und Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 93/2006, außer Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 9. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Eintragungs- und Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 93/2006, außer Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 2, 6 sowie 7 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 386/2019 treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung in einfachen Worten?

§ 9 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. Dezember 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2019
Fassung seit
7. Dezember 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 386/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.